Schenkungssteuer bei Kettenschenkung

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Wird etwas mit der Auflage verschenkt, es sofort an einen anderen weiterzureichen, ist das für die Festsetzung von Schenkungssteuer das Gleiche, als wäre die Schenkung direkt an den endgültigen Empfänger gegangen. Konsequenz: Bei einer solchen Kettenschenkung gilt nur der Freibetrag des letzten Beschenkten.

Beispiel:

Der Ehemann überträgt Vermögen auf seine Frau, die es umgehend an ein Kind weiterverschenkt. Ziel ist es, den Schenkungssteuer-Freibetrag der Ehefrau von 500.000 € zu nutzen, da der Freibetrag des Mannes bereits aufgezehrt ist.

Hat die Ehefrau keine tatsächliche Entscheidungsmöglichkeit, ob und wie sie das Kind beschenkt, wird die Schenkung wie eine direkte Schenkung des Ehemannes an das Kind behandelt.

Konsequenz: Der Freibetrag der Ehefrau kann nicht genutzt werden.

Aber: In bestimmten Fällen ist es steuerlich kein Nachteil, wenn der Beschenkte das erhaltene Vermögen zumindest in Teilen sofort weitergibt.

Das geht aus folgendem Urteil des BFH hervor:

Eine Mutter übertrug ihrem Sohn eine Immobilie, der Sohn verschenkte die Hälfte dieser Immobilie sofort an seine Ehefrau.

Das Finanzamt setzte für den Erwerb der Ehefrau Schenkungssteuer so fest, als hätte sie die Immobilie direkt von ihren Schwiegereltern bekommen. Statt der günstigen Steuerklasse I und einem Freibetrag von 500.000 € für Schenkungen zwischen Eheleuten akzeptierte es nur einen Freibetrag von 20.000 € und einen Mindeststeuersatz von 30 % für Erwerbe von den Schwiegereltern.

Die Eheleute klagten dagegen beim BFH – und zwar mit Erfolg, obwohl die beiden Schenkungen am gleichen Tag passierten. Denn die Richter sahen in der ersten Schenkungsvereinbarung keine Verpflichtung zur Weitergabe. Damit konnte der beschenkte Ehemann grundsätzlich frei über die Immobilie verfügen und damit auch entscheiden, die Hälfte an seine Frau weiterzugeben. Die Richter sahen jedenfalls keinen Hinweis darauf, dass die Eltern ihr Vermögen teilweise der Schwiegertochter zukommen lassen wollten (BFH-Urteil vom 18.7.2013, II R 37/11 ).

Fazit: Übertragen die Eltern ihrem Kind Vermögen, kann bei einer Weitergabe auf das Schwiegerkind regelmäßig nicht von einer Kettenschenkung oder einem Gestaltungsmissbrauch ausgegangen werden, wenn keine Weitergabeverpflichtung vereinbart ist. Eine solche Verpflichtung wird auch dann nicht angenommen, wenn

  • der Schenker weiß bzw. damit einverstanden ist, dass der Gegenstand weiterverschenkt wird,

  • der Gegenstand nur für eine sehr kurze Zeit im Eigentum des zuerst Beschenkten ist und nicht beide Schenkungen in der gleichen Urkunde beglaubigt sind.

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