Schenkung nicht angezeigt: Ab wann werden Hinterziehungszinsen fällig?
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In die Berechnung des Zinslaufs für Hinterziehungszinsen bei der Schenkungsteuer ist neben den Anzeigefristen und Erklärungsfristen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer einzubeziehen. Das entschied das FG Münster.
Der Fall: Die Mutter der Klägerin hatte dieser eine in der Schweiz belegene Immobilie sowie Guthaben auf Schweizer Konten geschenkt. Die Kläger informierte das Finanzamt nicht über die Schenkungen. Einige Jahre später erstattete sie Selbstanzeige, woraufhin das Finanzamt Schenkungsteuer festsetzte. Außerdem setzte das Finanzamt Hinterziehungszinsen fest, die es zunächst ab dem Ablauf des sechsten Monats nach den Schenkungen berechnete.
Im Klageverfahren änderte das Finanzamt die Zinsbescheide nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Gericht dahingehend, dass es von einem nunmehr erst nach elf Monaten beginnenden Zinslauf ausging. Es berücksichtigte dabei die Anzeigefrist von drei Monaten und die sich aus dem Controlling-Bericht des Finanzamts ergebende durchschnittliche Bearbeitungszeit von acht Monaten.
Die Kläger hielten den Beginn dieses Zinslaufs weiterhin für zu früh und wiesen darauf hin, dass das Finanzamt mehr als drei Jahre für die Bearbeitung ihrer Schenkungsteuererklärungen benötigt habe. Auf die durchschnittliche Bearbeitungszeit dürfe nicht abgestellt werden.
Das Gericht gab den Klagen insoweit statt, als der Zinslauf erst nach zwölf Monaten beginne. Die Richter erklärten dazu, Hinterziehungszinsen seien ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Steuerverkürzung zu berechnen. Bei der Schenkungsteuer sei, anders als bei anderen Veranlagungssteuern, der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Veranlagung dem Steuerpflichtigen bei rechtzeitiger Anzeige der Schenkung frühestens bekannt gegeben worden wäre. Hierbei sei neben der dreimonatigen Anzeigefrist auch zu berücksichtigen, dass das Finanzamt nach der Anzeige eine Schenkungsteuererklärung anfordere und hierfür eine Frist von einem weiteren Monat setze. Erst danach könne mit den Veranlagungsarbeiten begonnen werden.
Die Dauer der Veranlagungsarbeiten sei mit der vom Finanzamt ermittelten durchschnittlichen Bearbeitungszeit für Schenkungsteuererklärungen von acht Monaten anzusetzen (FG Münster, Urteile vom 24.11.2016, Az. 3 K 1627/15 und 3 K 1628/15).