Kosten der Erbauseinandersetzung können Werbungskosten sein

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Kosten einer Erbauseinandersetzung sind normalerweise steuerlich ohne Bedeutung. Ein Abzug von Aufwendungen zur Erlangung eines Erbes sind nach Einschätzung des BMF und der bisherigen BFH-Rechtsprechung weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen.

In einem besonderen Fall ist das Finanzgericht Münster nun von dieser Einschätzung abgewichen. Im konkreten Fall hat eine Erbin Grundbuchkosten, Beratungskosten und andere Aufwendungen, die ihr bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entstanden sind, als nachträgliche Anschaffungskosten für die bei der Auseinandersetzung übernommenen vermieteten Immobilien geltend gemacht.

Das Finanzamt lehnte die Kosten ab und verweigerte die Anerkennung der erhöhten Abschreibungsgrundlage. Es beruft sich auf diverse Urteile des BFH und ein BMF-Schreiben aus dem Jahr 1993, wonach Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung eines Erbes in den Bereich der privaten Lebensführung gehören und daher steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.

Das Finanzgericht Münster urteilte hier anders. Im vorliegenden Fall waren die Kosten angefallen, um der Klägerin die Mieteinnahmen aus den übernommenen Immobilien in voller Höhe zu sichern. Die Kosten seien daher als Anschaffungsnebenkosten anzusehen und können über eine Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Diese Einschätzung deckt sich mit der Rechtsprechung zu Anschaffungsnebenkosten bei teilentgeltlichen Erwerben, also beispielsweise einer Erbauseinandersetzung mit einer gleichzeitigen Abfindungszahlung (FG Münster vom 25.10.2011, 13 K 1907/10 E ).

Gegen das Urteil wurde bereits Revision beim BFH eingelegt (Az. IX R 43/11).

Sind Ihnen im Zusammenhang mit der Übernahme von Erbanteilen, die bei Ihnen zu steuerpflichtigen Einkünften führen, Aufwendungen entstanden, machen Sie diese als Werbungskosten bzw. Anschaffungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend. Sollte das Finanzamt die Anerkennung ablehnen, berufen Sie sich auf das Urteil des FG Münster und die dazu anhängige Revision IX R 43/11 vor dem BFH.

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