Haus geerbt? Gutachterkosten zur Verkehrswert-Feststellung sind keine Nachlassverbindlichkeit

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Je weniger eine Immobilie wert ist, desto niedriger fällt die Erbschaftsteuer aus. Wer mit einem Gutachten einen niedrigeren Wert nachweisen möchte, darf aber die Gutachterkosten nicht auch noch Erbschaftsteuer-mindernd ansetzen.

Gutachterkosten für den Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwertes sind keine Nachlasskosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG und mindern daher auch nicht die Erbschaftsteuer, sagt das FG Nürnberg.

Kosten fallen für die Verwertung der Erbschaft an

Als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG die Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erbes entstehen. Kosten für die Verwertung des Nachlasses sowie die zu zahlende Erbschaftsteuer sind dagegen nicht abzugsfähig.

Genau diese Situation liege hier jedoch vor, erklärten die Richter des FG Nürnberg. Denn das Gutachten hatte nichts mit der geerbten Immobilie an sich zu tun, sondern ausschließlich mit der Erbschaftsteuer - die möglichst niedrig gehalten werden sollte (FG Nürnberg vom 22.3.2012, 4 K 1692/11 ).

Bei vermieteten Immobilien ist es anders

Bei vermieteten Immobilien führen die auf das Gebäude entfallenden Gutachterkosten zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nicht abgezogen werden kann jedoch derjenige Teil der Gutachterkosten, die auf den Grund und Boden entfallen.

Betroffene sollten daher den Gutachter bitte, in der Rechnung eine entsprechende Kostenaufteilung vorzunehmen.

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