Erbschaftsteuer: So wird der steuerpflichtige Erwerb berechnet

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Als Basis für die Berechnung der Erbschaftsteuer werden zunächst die Steuerwerte aller Vermögensgegenstände addiert, die auf den Erwerber übergehen. Davon abgezogen werden die Freibeträge für den Erwerb von Hausrat. Von dem so ermittelten Vermögensanfall nach Steuerwerten werden im Fall der Erbschaft die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen.

Pauschale für Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten sind vor allem die Schulden des Erblassers, die die Erben übernommen haben, aber auch Verpflichtungen, die der Erbe aufgrund von Vermächtnissen zu übernehmen hat. Außerdem gehören die nachgewiesenen Kosten für die Nachlassabwicklung dazu. Pauschal werden für die Nachlassabwicklung und Bestattung 10.300,00 € anerkannt, wenn Sie keine höheren Aufwendungen nachweisen.

Zugewinnausgleich, Freibeträge und Versorgungsfreibetrag

Von der so ermittelten Bereicherung des Erwerbers wird nun bei Ehepartnern der steuerfreie Zugewinnausgleich abgezogen. Nach Abzug der persönlichen Freibeträge und eines möglichen Versorgungsfreibetrags ergibt sich der steuerpflichtige Erwerb, aufgrund dessen die Erbschaftsteuer ermittelt wird. Auf diesen Erwerb wird der Steuersatz nach § 19 ErbStG angewendet. Eine Steuerfestsetzung erfolgt, wenn die zu erhebende Steuer mehr als 50,00 € beträgt. Bis zu diesem Betrag wird keine Steuer festgesetzt (Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG).

So werden bei Erbschaften Belastungen berücksichtigt

Oft erben Sie nicht nur positives Vermögen, sondern müssen auch Verpflichtungen des Erblassers übernehmen. Diese können Sie als Nachlassverbindlichkeiten vom Wert der Bereicherung abziehen, wenn die Verpflichtungen nicht bereits bei der Bewertung der Bereicherung berücksichtigt wurden.

Diese Belastungen sind abzugsfähig:

  • Die noch nicht getilgte Restschuld eines Darlehens. Bei einem Grundschulddarlehen ist nur der noch nicht getilgte Teil abzugsfähig und nicht der Betrag, der als Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist;

  • Steuerschulden (z.B. die Einkommensteuerschuld für die Einkünfte bis zum Todestag);

  • noch nicht gezahlte Mieten. Dazu zählen auch Mietzahlungen für die Zeit des Leerstehens, nachdem der Erbe den Mietvertrag gekündigt hat;

  • unbezahlte Rechnungen des Erblassers (z.B. über die Arzt- und Krankenhauskosten für die Behandlung des Erblassers, soweit diese nicht von dritter Seite erstattet werden);

  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, zu erfüllenden Pflichtteilsansprüchen und Zugewinnausgleichsforderungen des überlebenden Ehepartners;

  • Kosten der Bestattung und der Regelung des Nachlasses. Weisen Sie keine Kosten nach, werden pauschal 10.300,00 € anerkannt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Sind mehrere Erben da, müssen sie den Pauschbetrag gemeinsam beanspruchen und ihn dann unter sich aufteilen.

Diese Belastungen dürfen Sie nicht abziehen:

  • Die Schuldzinsen, die der oder die Erben für die Zeit nach dem Tod für ein noch nicht getilgtes Darlehen zahlen müssen;

  • die eventuell zu zahlende Erbschaftsteuer;

  • Zahlungen, die der Erblasser nur aufgrund einer sittlichen Verpflichtung geleistet hat und die vom Erben zukünftig freiwillig weitergezahlt werden;

  • Kosten einer Nachlassverwaltung.

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