Wenn das Finanzamt schneller ist als die Rentenversicherung...

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Die Rentenversicherungsträger informieren die Finanzämter über die Renten. Wenn aber das Finanzamt schneller ist als die Rentenversicherung und im Steuerbescheid erklärte (!) Renteneinkünfte außer Acht gelassen hat, weil der Rentenversicherungsträger sie noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte, hat das Finanzamt – Pech.

In einem solchen Fall darf keine steuererhöhende Korrektur vorgenommen werden, entschied das FG Münster. Der Rentner, der alles richtig gemacht und seine Rente in der Steuererklärung korrekt angegeben hatte, darf also nicht dafür bestraft werden, dass der Finanzbeamte seine Angaben ignoriert hat.

Konkret erklärten die Richter: Die Tatsache, dass das Finanzamt im Steuerbescheid die erklärten Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung außer Acht gelassen hat, stellt keine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 der Abgabenordnung dar. Es ist nicht auszuschließen, dass der Sachbearbeiter den Fehler bewusst in Kauf genommen hat – wobei die Richter sogar noch einen Schritt weiter gehen: Sie vermuten, dass der Finanzbeamte ohne Rücksicht auf die erklärten Werte nur die elektronisch übermittelten Daten übernehmen wollte.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger sowohl eine gesetzliche als auch eine private Rente bezogen. In seiner Steuererklärung gab er beide Renten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der zutreffenden Höhe an. Zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Erklärungen lag dem Finanzamt nur die elektronische Rentenbezugsmitteilung der privaten, nicht aber der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Der Bearbeiter ließ die gesetzlichen Renteneinkünfte außer Betracht, berücksichtigte aber die erklärten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Diesbezüglich elektronisch generierte Risiko-Hinweise hakte er ab.

Nachdem das Finanzamt die elektronischen Rentenbezugsmitteilungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hatte, änderte es die Steuerbescheide unter Ansatz der nunmehr zutreffenden Renteneinkünfte und berief sich dabei auf § 129 AO. Die Nichtberücksichtigung in den ursprünglichen Bescheiden beruhe allein auf einem mechanischen Versehen. Der Sachbearbeiter habe vermutlich die vom Kläger eingetragenen Daten gar nicht eingesehen und lediglich die Prüf- und Risiko-Hinweise abgearbeitet.

Das Finanzgericht stellte sich im darauf folgenden Streit auf die Seite des Rentners – ließ aber die Revision zu (FG Münster, Urteil vom 19.10.2017, Az. 6 K 1358/16).

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