Renten in der Steuererklärung - Korrekt gemacht und Geld gespart

Seit 2005 gelten für Renten neue Steuerregeln. Eine Rentensteuer wie häufig zu lesen ist, wurde durch das »Alterseinkünftegesetz« aber nicht eingeführt. Ob Sie als Rentner eine Steuererklärung abgeben und Steuern zahlen müssen, hängt vor allem davon ab, wie hoch der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente oder Renten ist.

Ab wieviel Rente muss man Steuern zahlen?

Die Höhe der Rente ist bei der Rentenbesteuerung allein nicht ausschlaggebend, denn Renten werden höchst unterschiedlich besteuert.

Beispiele unterschiedlich besteuerter Renten sind folgende:

  1. Steuerfreie Renten: Renten, die in vollem Umfang steuerfrei sind, wie zum Beispiel die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

  2. Nachgelagert besteuerte Renten: Renten, die in voller Höhe steuerpflichtig sind, soweit sie auf steuerfreien oder steuerlich geförderten Beiträgen beruhen. Davon betroffen sein können Betriebsrenten oder Riester-Renten.

  3. Nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Renten: Dazu gehören viele Renten aus privaten Versicherungen und der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (z.B. VBL-Renten) sowie Betriebsrenten aus einer Direktversicherung oder Pensionskasse.

  4. Ruhegehälter von internationalen Organisationen

  5. Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  6. Renten, die im Rahmen einer Übergangsregelung nachgelagert besteuert werden, etwa Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer privaten Rürup-Rente (Basisrente).

Die Versicherungsträger melden jährlich der Finanzverwaltung in einer Rentenbezugsmitteilung die Höhe der an Sie ausgezahlten Rente(n). Sie machen Angaben zu Ihren Renten in der Anlage R der Steuererklärung. Daraus errechnet dann das Finanzamt die Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte.

Fehler zu Ihren Ungunsten sind dabei nicht ausgeschlossen! In unserem Ratgeber erfahren Sie, worauf Sie achten müssen und wie Sie die Anlage R richtig ausfüllen.

Grundfreibetrag & Rentenfreibetrag korrekt berechnen und berücksichtigen

Übersteigt der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente (Jahresbruttorente) zusammen mit weiteren steuerpflichtigen Einkünften den Grundfreibetrag von 9.408 Euro pro Jahr (Grundfreibetrag 2020 für Alleinstehende) sind Sie als Rentner grundsätzlich dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Ehepartner haben 2020 entsprechend den doppelten Grundfreibetrag von 18.816 Euro.

Der Rentenfreibetrag dagegen ist kein pauschaler Betrag der für alle gilt, sondern wird relativ zur eigenen Rente berechnet. Für Rentner die 2019 in Rente gingen, beträgt der Rentenfreibetrag 22% der Rente. Geht man im Jahr 2020 in Rente, sinkt der Rentenfreibetrag auf 20% usw. bis zum Jahr 2040. Ab dem Jahr 2040 werden 100% der Rente versteuert und der Rentenfreibetrag sinkt entsprechend auf 0%.

Der einmal zum Rentenbeginn ermittelte Rentenfreibetrag (in Euro) auf Basis der ersten bezogenen Jahresbruttorente bleibt in den Folgejahren unverändert – auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt.

Aufgrund der jährlichen Rentenerhöhung kann es somit auch in späteren Jahren dazu kommen, dass Sie über den Grundfreibetrag rutschen und dann eine Steuererklärung abgeben müssen.

Sich im Vorfeld richtig zu informieren und einen Überblick über alle Freibeträge und Kosten zu haben, die man als Rentner von der Steuer absetzen kann, liegt deshalb im eigenen Interesse. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie nicht zu viel Steuern zahlen.

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Inhaltsverzeichnis des Beitrags

  • 1. Renten werden unterschiedlich hoch besteuert
    • 1.1 Überblick
    • 1.2 Nachgelagert besteuerte Renten
      • 1.2.1 Das Alterseinkünftegesetz
      • 1.2.2 Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung?
      • 1.2.3 Welche Renten werden nachgelagert besteuert?
      • 1.2.4 Die Öffnungsklausel
      • 1.2.5 Rentenbesteuerung auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand
      • 1.2.6 Verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rente?
    • 1.3 Nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Renten
    • 1.4 Steuerfreie Renten
      • 1.4.1 Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
      • 1.4.2 Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten
      • 1.4.3 Wiedergutmachungsrenten
      • 1.4.4 Schadensersatzrenten
      • 1.4.5 Leistungen aus einer Pflegeversicherung
      • 1.4.6 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
      • 1.4.7 Gesetzliche Rente für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
      • 1.4.8 Grundrentenzuschlag
      • 1.4.9 Rentenabfindung bei Wiederheirat
      • 1.4.10 Leistungen für Kindererziehung nur im Ausnahmefall steuerfrei
    • 1.5 Ruhegehälter von internationalen Organisationen
      • 1.5.1 Besteuerung wie die gesetzliche Rente
      • 1.5.2 Besteuerung wie eine Pension
  • 2. Renten in der Steuererklärung
    • 2.1 Renten werden in den Anlagen R berücksichtigt
      • 2.1.1 Die drei Anlagen
      • 2.1.2 Der Standardfall: Die Anlage R
    • 2.2 Werbungskosten
  • 3. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
    • 3.1 Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag
      • 3.1.1 Das Jahr des Rentenbeginns bestimmt den Besteuerungsanteil
      • 3.1.2 Für das Finanzamt ist der Rentenbetrag maßgebend
      • 3.1.3 Krankenkassenbeiträge gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand
      • 3.1.4 Aufgepasst bei Rentennachzahlungen
      • 3.1.5 Rentenfreibetrag gilt grundsätzlich für gesamte Rentenlaufzeit
    • 3.2 So ermitteln Sie Ihren persönlichen Rentenfreibetrag
      • 3.2.1 Rentenbeginn vor 2005
      • 3.2.2 Rentenbeginn ab 2005
      • 3.2.3 Der Rentenanpassungsbetrag
      • 3.2.4 Wann der Rentenfreibetrag neu berechnet wird
      • 3.2.5 Wenn die Rentenart wechselt
    • 3.3 Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
    • 3.4 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
      • 3.4.1 Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag
      • 3.4.2 Umwandlung in eine Altersrente
      • 3.4.3 Altersrente für ehemalige Erwerbsminderungsrentner
      • 3.4.4 Rückwirkende Umwandlung von Lohnersatzleistungen in Rente
    • 3.5 Witwen- und Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
      • 3.5.1 Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag bei Hinterbliebenenrenten
      • 3.5.2 Der Verstorbene war bereits Rentner
      • 3.5.3 Wenn sich die Hinterbliebenenrente ändert
      • 3.5.4 Abfindung und Witwenrente »nach dem vorletzten Ehegatten«
      • 3.5.5 Waisenrenten
    • 3.6 Besteuerung der sog. Mütterrente
  • 4. Weitere nachgelagert besteuerte Renten
    • 4.1 Renten aus berufsständischen Versorgungswerken
      • 4.1.1 Was sind berufsständische Versorgungseinrichtungen?
      • 4.1.2 Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag
      • 4.1.3 Nachgelagerte Besteuerung gilt nur für Leistungen aus der Basisversorgung
      • 4.1.4 Öffnungsklausel sorgt ggf. für niedrigere Steuerlast
    • 4.2 Renten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse
    • 4.3 Renten aus einer privaten Rürup-Rente (Basisrente)
  • 5. Private Renten
    • 5.1 Renten aus privaten Versicherungen
      • 5.1.1 Meist gilt der günstige Ertragsanteil
      • 5.1.2 Lebenslange Leibrenten – Tabelle 1
      • 5.1.3 Abgekürzte Leibrenten – Tabelle 2
      • 5.1.4 Renten aus einer privaten Rentenversicherung
      • 5.1.5 Berufsunfähigkeitsrente
      • 5.1.6 Rente aus einer privaten Unfallversicherung
      • 5.1.7 Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung
      • 5.1.8 Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente)
    • 5.2 Schadenersatzrenten
      • 5.2.1 Schadenrenten als Ersatz für steuerpflichtige Einnahmen
      • 5.2.2 Schadenrenten, die kein Ersatz für entgangene Einnahmen sind
      • 5.2.3 Abfindung und Verrentung von Schadensrenten
    • 5.3 Private Veräußerungs-, Versorgungs- und Unterhaltsrenten
  • 6. Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst
    • 6.1 Grundsätzliches
    • 6.2 Wann gilt der günstige Ertragsanteil?
    • 6.3 Die Altersrente
    • 6.4 Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
    • 6.5 Renten für Witwen, Witwer und Waisen
    • 6.6 Voll steuerpflichtiger Rentenanteil
    • 6.7 Leistungen aus einer freiwilligen Zusatzversicherung
  • 7. Betriebsrenten
    • 7.1 Die betriebliche Altersvorsorge
      • 7.1.1 Versorgungszusage des Arbeitgebers
      • 7.1.2 Betriebsrenten werden unterschiedlich besteuert
    • 7.2 Besteuerung wie eine Pension
      • 7.2.1 Werkspensionen werden in der Anlage N berücksichtigt
      • 7.2.2 Für Versorgungsbezüge gibt es den Versorgungsfreibetrag
      • 7.2.3 Ihre Werkspension zählt nicht zu den Versorgungsbezügen
    • 7.3 Besteuerung wie eine Rente
      • 7.3.1 Berücksichtigung in der Steuererklärung – die Anlage R-AV/bAV
      • 7.3.2 Wann gilt der günstige Ertragsanteil?
      • 7.3.3 Die Beiträge wurden (teilweise) steuerlich gefördert
      • 7.3.4 Einmalauszahlung
  • 8. Kontrolle durch die Rentenbezugsmitteilung
    • 8.1 Wer meldet?
    • 8.2 Was wird gemeldet?
  • 9. Wann müssen Rentner Steuern zahlen?
    • 9.1 Maßgebend ist die Höhe des zu versteuernden Einkommens
    • 9.2 Sie beziehen nur die gesetzliche Rente
    • 9.3 Sie haben neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte