Witwenrente: Wann wird Rentenfreibetrag neu berechnet?

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Wie bei allen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch bei der gesetzlichen Witwen-/Witwerrente der Teil der Rente steuerpflichtig, der über dem Rentenfreibetrag liegt. Dieser im Jahr nach dem Rentenbeginn (bzw. im Jahr 2005) festgesetzte Betrag gilt in dieser Höhe grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente. Doch es gibt Ausnahmen.

Laut Gesetz ist bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente der Rentenfreibetrag anzupassen. Zu keiner Neuberechnung führen aber regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 6 und 7 EStG).

Ändert sich die Höhe einer Witwenrente, weil sich das anzurechnende Einkommen geändert hat, berechnet das Finanzamt den Rentenfreibetrag stets neu (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087 Rz. 232ff.). Das bewirkt im Falle einer Minderung der Witwenrente, dass sich auch der Rentenfreibetrag vermindert. Bereits mehrere von diesem Fall betroffene Rentenbezieher haben deshalb gegen die Neuberechnung des Rentenfreibetrags geklagt, mit der Begründung, dass es sich um eine regelmäßige Rentenanpassung handele, und deshalb gelte der bisherige (in diesem Fall zu ihren Gunsten höhere) Rentenfreibetrag weiter.

Doch bislang haben – soweit bekannt – alle Finanzgerichte die Klagen abgewiesen und die Vorgehensweise der Finanzverwaltung bestätigt. So entschieden haben das

  • FG Köln mit Urteil vom 23.10.2013 (4 K 2322/10, EFG 2014 S. 192). Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision mit dem Az. X R 53/13 wurde vom BFH mit Urteil vom 17.11.2015 zurückgewiesen, ohne zu dieser Rechtsfrage Stellung zu nehmen;

  • FG Düsseldorf mit Urteil vom 22.6.2016 (15 K 1989/13 E, EFG 2016 S. 1255);

  • FG Köln mit Urteil vom 7.4.2017 (8 K 1489/15). Die dagegen eingelegte Revision mit dem Az. X R 18/17 wurde zurückgenommen;

  • Schleswig-Holsteinische FG mit Urteil vom 13.12.2017 (5 K 126/16, EFG 2018 S. 369).

Höchstrichterlich entschieden ist diese Rechtsfrage zwar noch nicht, doch da nun bereits etliche Finanzgerichte und auch die Meinung in der Fachliteratur die Finanzverwaltung bestätigen, dürfte eine neuerliche Klage in dieser Frage nur geringe Aussicht auf Erfolg haben.

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