Witwenrente: Wann wird der Rentenfreibetrag neu berechnet?

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Wie bei allen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch bei einer Witwen-/Witwerrente der Teil der Rente steuerpflichtig, der über dem Rentenfreibetrag liegt. Laut Gesetz ist aber bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente der Rentenfreibetrag anzupassen.

Dieser einmal festgesetzte Betrag gilt in dieser Höhe grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente. Ausnahme: Laut Gesetz ist bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente der Rentenfreibetrag anzupassen. Zu keiner Neuberechnung führen aber regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente.

Ändert sich die Höhe einer Witwenrente, weil sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert hat, berechnet das Finanzamt den Rentenfreibetrag neu (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087 Rz. 232 ff.). Dies bewirkt bei einer Minderung der Witwenrente, dass sich auch der Rentenfreibetrag vermindert.

Ein Rentenbezieher aus Nordrhein-Westfalen hat deshalb dagegen geklagt. Begründung: Auch in diesem Fall handele es sich um eine regelmäßige Rentenanpassung. Und deshalb gelte weiterhin der bisherige (in diesem Fall zu seinen Gunsten höhere) Rentenfreibetrag weiter. Beim zuständigen Finanzgericht hatte der Rentner jedoch keinen Erfolg: Die Finanzrichter bestätigten die Neuberechnung des Rentenfreibetrags durch das Finanzamt (FG Köln vom 23.10.2013, 4 K 2322/10 ; Az. der Revision X R 53/13). Nun muss der Bundesfinanzhof darüber entscheiden.

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