Werden Ostrenten zu hoch besteuert?

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Im Rahmen der stufenweisen Ost-West-Rentenangleichung fiel in den meisten Jahren seit 2005 die Rentenanpassung für Ostrenten höher aus als für Westrenten. Die Finanzämter behandeln auch diese zusätzlichen Rentenerhöhungen nicht als außerordentliche, sondern als regelmäßige Rentenanpassungen. Ist das steuerlich in Ordnung?

Für die Besteuerung der gesetzlichen Rente wird im Jahr nach dem Rentenbeginn (bzw. bei Rentenbeginn vor 2005 im Jahr 2005) der steuerfreie Teil der Rente ermittelt. Dieser Rentenfreibetrag gilt dann grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente. Die Erhöhungsbeträge aus den regelmäßigen Rentenanpassungen (der sog. Rentenanpassungsbetrag) sind deshalb in voller Höhe steuerpflichtig.

Im Rahmen der stufenweisen Ost-West-Rentenangleichung fiel in den meisten Jahren seit 2005 die Rentenanpassung für Ostrenten höher aus als für Westrenten. So erhöhten sich z.B. zum 1.7.2014 die Westrenten um 1,67 % und die Ostrenten um 2,53 % (hier die Zahlen für 2019). Die Finanzämter behandeln auch diese zusätzlichen Rentenerhöhungen nicht als außerordentliche, sondern als regelmäßige Rentenanpassungen. Konsequenz: Der Rentenfreibetrag bleibt unverändert und somit sind bei Ostrenten auch diese Rentenerhöhungsbeträge in voller Höhe steuerpflichtig.

Dagegen hat ein Rentner aus Sachsen geklagt. Er fordert eine Anpassung (Erhöhung) des Rentenfreibetrags um den auf die Rentenangleichung entfallenden Anteil. Bislang leider ohne Erfolg. Das zuständige Finanzgericht gibt dem Finanzamt recht: Bei der zusammen mit der normalen Erhöhung der Renten erfolgenden Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau handele es sich um eine regelmäßige Rentenanpassung. Gegen den unverändert geltenden Rentenfreibetrag bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Sächsisches FG, Urteil vom 19.2.2018, 5 K 567/17; Az. der Revision X R 12/18).

Bezieher einer Ostrente sollten gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die anhängige Revision das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

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