Wenn der Ehepartner zu jung ist, darf Betriebsrente verweigert werden

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Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.2.2018 hat für die Altersvorsorge vieler Ehepaare eine große Bedeutung: Zahlreiche Unternehmen bieten keine betriebliche Altersversorgung an. Und wenn eine solche Versorgung vorgesehen ist, muss sie nicht unbedingt eine Absicherung für Hinterbliebene einschließen.

Das hat das BAG bereits mehrfach festgestellt, u.a. in einem Urteil vom 19.12.2000 (Az. AZR 186/00). Doch auch wenn es – was häufig der Fall ist – eine Absicherung für Witwen und Witwer (und ggf. Waisen) von Betriebsangehörigen gibt, haben Arbeitgeber eine ganze Menge Spielraum, um die Rente zu gestalten.

Die Spielräume sind dabei, wenn man einen Vergleich mit der gesetzlichen Rente zieht, überraschend groß. Vor allem hat der Arbeitgeber das Recht, die Hinterbliebenenrente – so das BAG im Jahr 2000 – von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.

Die Altersabstandsklausel

Über eine dieser Voraussetzungen wird seit Jahren vor den deutschen Arbeitsgerichten gestritten: Über die sogenannte Altersabstandsklausel. Sie besagt, dass bei zu großem Altersabstand zwischen den Ehepartnern entweder gar keine oder nur eine stark gekürzte Hinterbliebenenrente gezahlt wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat solche Klauseln mit seinem Urteil vom 20.2.2018 für akzeptabel befunden (Az. 3 AZR 43/17). Originalton BAG: "Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters."

Geklagt hatte eine 1968 geborene Witwe, deren Mann 2011 verstorben war. Ihr Mann war 18 Jahre älter als sie. Die Versorgungsordnung des Betriebs schloss bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren eine Hinterbliebenenrente aus. Die Klägerin ist 1968 geboren. Sie hat ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehemann im Jahr 1995 geheiratet. Dem Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber u.a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden.

Nach der Versorgungsordnung des Unternehmens setzt der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind. Das BAG befand das für in Ordnung. Ein Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusage, habe ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen.

Die strittige Regelung sei auch deshalb angemessen, weil bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ... der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt (ist), dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt.

Nach dem BAG-Urteil zur Altersabstandsklausel ist klar: Es ist zwecklos, sich gegen solche Klauseln mit rechtlichen Mitteln zu wehren.

All denjenigen, die über eine betriebliche Altersversorgung verfügen, bleibt nur, sich genau die Klauseln der jeweiligen Versorgungsordnung anzuschauen. Für den Fall, dass später keine betriebliche Hinterbliebenenversorgung vorgesehen ist bzw. ausschließende Klauseln einen Bezug verhindern, sollte die Versorgung des Hinterbliebenen ggf. anderweitig abgesichert werden.

Wichtig ist zudem: Bei Betriebsrenten sollte man die Entwicklung der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte im Auge behalten. Rechtliche Details sind hier weit weniger festgezurrt als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier gibt es immer wieder Überraschungen.

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