Versorgungsehe oder nicht?

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Kurzwährende Ehe: Selbst wenn der Ehepartner nach wenigen Monaten stirbt, muss es sich nicht unbedingt um eine Versorgungsehe handeln.

Dass man im Alter an die Absicherung des (nicht ehelichen) Partners denkt, ist alles andere als ehrenrührig. Bei zahlreichen späten Eheschließungen spielt der Versorgungsgedanke zumindest eine wichtige (Neben-)Rolle. Dabei kann es um Erbansprüche gehen, aber auch um eine Witwen- oder Witwerrente.

Kurzes Eheglück: Stirbt der Gatte kurz nach der Hochzeit, zahlt die Rentenkasse oft keine Witwenrente. Foto: AdobeStock

Ein Schelm, wer Schlimmes dabei denkt

Grundsätzlich vermutet die Deutsche Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung, dass die Eheschließung lediglich in Hinblick auf die Hinterbliebenenrente erfolgte und verweigert die Hinterbliebenenrentenzahlung. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden.

Ein Fall, über den das Sozialgericht Osnabrück am 28.2.2019 entschieden hat, zeigt exemplarisch, welche Argumente dabei angeführt werden können (Az. S 8 U 90/16).

Im verhandelten Fall ging es um die Hinterbliebenenrente, die die gesetzliche Unfallversicherung nach dem Tod eines Versicherten infolge einer Berufskrankheit zahlt.

Konkret wurde über die Klage einer Witwe verhandelt, deren Ehe erst nach Feststellung einer Berufskrankheit geschlossen wurde. Zudem verstarb der Ehemann bereits innerhalb des ersten Jahres nach der Eheschließung.

Sowohl das Recht der gesetzlichen Unfall- als auch das Recht der Rentenversicherung unterstellen bei einer solchen kurzen Ehedauer in der Regel eine Versorgungsehe.

Das Sozialgericht sah diese Vermutung im verhandelten Fall allerdings als widerlegt an. Der Versorgungsgedanke sei nicht als überwiegender Zweck der Heirat zu betrachten.

Plausible Beweise vorlegen

Die klagende Witwe konnte nämlich eine feste Heiratsabsicht zwischen den späteren Eheleuten bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls (Berufskrankheit) im Dezember 2012 nachweisen. Äußere Umstände (Tod der Schwester des Ehemanns) verhinderten dann zunächst eine Umsetzung der Heiratsabsicht.

Zudem konnte die Witwe belegen, dass die Ausstellung der erforderlichen Unterlagen für die Eheschließung beim zuständigen Standesamt bereits im März 2014, also rund anderthalb Jahre vor dem Tod des Ehemanns veranlasst wurde.

Weiterhin berücksichtigte das Sozialgericht, dass das Ehepaar seine Mietwohnung gemeinsam behindertengerecht umgebaut habe, was als Beleg für eine längere gemeinsame Zukunftsplanung gesehen wurde.

Schließlich interessierte sich das Gericht auch für die eigene Absicherung der Witwe und befand, dass diese selbst über ihre eigene Altersrente und eine Betriebsrente mehr als ausreichend versorgt war, was ebenfalls gegen eine Versorgungsehe gesprochen habe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wurde Berufung eingelegt. Deshalb können Sie sich noch nicht darauf berufen.

(MS)

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