Stichtag 31.10.: Ist die Steuererklärung für Rentner Pflicht?
Auch Renten sind steuerpflichtig.

Stichtag 31.10.: Ist die Steuererklärung für Rentner Pflicht?

 - 

Tschüss, Finanzamt – das würden viele Bezieher einer gesetzlichen Altersrente gern sagen. Doch oft führt auch für Ruheständler kein Weg am Fiskus vorbei. Dieses Jahr bleibt für die Steuererklärung Zeit bis Ende Oktober.

Auch für Rentner gilt für die Steuererklärung gemäß dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz der Abgabestichtag 31.10.2022. Wer sich von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater bei der Erklärung helfen lässt, hat sogar Zeit bis Ende August 2023.

Doch nicht alle Rentner müssen trotz allgemeiner Steuerpflicht auch tatsächlich eine Steuererklärung abgeben.

Wann muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Rentner müssen vor allem in folgenden drei Fällen eine Steuererklärung abgeben:

→ wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert;

→ wenn Sie zusätzlich zu Ihrer Rente noch weitere steuerpflichtige Einkünfte haben, etwa aus Vermietung und Verpachtung;

→ wenn der steuerpflichtige Anteil Ihrer Jahresbruttorente den steuerlichen Grundfreibetrag überschreitet.

In den beiden letztgenannten Fällen sollten Sie nicht abwarten, bis das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert, denn die Erklärung aller Einkommen ist eine Bringschuld für alle, die Einkommen erzielen. Sie können es sich also nicht aussuchen, ob Sie eine Steuererklärung abgeben oder nicht.

Wie hoch ist der steuerliche Grundfreibetrag?

Wenn Sie Ihre Steuererklärung für 2021 abgeben, gilt ein Grundfreibetrag von 9.744,– €, für Verheiratete und offiziell Verpartnerte ist es doppelt so viel. Liegt der steuerpflichtige Teil unter diesem Betrag, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben. Andernfalls sind Sie in der Regel dazu verpflichtet.

Mittlerweile liegt der steuerliche Grundfreibetrag bei 10.347,– €. Dieser Betrag gilt allerdings für das Steuerjahr 2022. Für die Steuererklärung 2021 liegt der Grundfreibetrag bei 9.744,– €.

Wie berechne ich den steuerpflichtigen Teil meiner Rente?

Nicht Ihre komplette gesetzliche Rente ist steuerpflichtig, Sie können Ihren Rentenfreibetrag und einen Werbungskostenfreibetrag von 102,– € abziehen. Der individuelle Rentenfreibetrag wird im zweiten Jahr Ihres Rentenbezugs berechnet.

Bei Rentenbeginn bis 2005 lag der Besteuerungsanteil noch bei 50 %. Seitdem steigt er mit jedem Kalenderjahr an. Wer beispielsweise 2019 in Rente gegangen ist, hat einen Besteuerungsanteil von 78 % (d.h., 22 % sind steuerfrei). Den steuerfreien Anteil der Rente teilt Ihnen die Rentenversicherung mit.

Fordern Sie dazu eine Rentenbezugsmitteilung (Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt) bei der Rentenversicherung an. Dann erhalten Sie künftig für jedes Kalenderjahr eine Meldung.

Beispiel: Sie sind im Jahr 2019 in Rente gegangen und haben 2021 eine Bruttorente in Höhe von 14.000,– € bezogen. Davon sind (22 % × 14.000,– € =) 3.080,– € steuerfrei.

Diesen Steuerfreibetrag können Sie sich merken. Er gilt für Sie lebenslang und verändert sich auch bei Rentenerhöhungen nicht. Künftige Rentenerhöhungen sind damit voll steuerpflichtig.

Fortsetzung des Beispiels: Von den 14.000,– € Bruttorente können Sie damit (3.080,– € + 102,– €) = 3.182,– € abziehen. Das bedeutet: Von Ihrer Rente sind 10.818,– € steuerpflichtig. Wenn Sie alleinstehend sind, ist das mehr als der Grundfreibetrag von 9.744,– €. Deshalb sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Gelten für andere Renten dieselben Steuerregeln?

Viele Senioren haben neben der gesetzlichen Rente noch weitere Renteneinkünfte. Bei der Steuer gilt dabei folgende Grundregel: Immer, wenn im Arbeitsleben keine Steuern auf die Beiträge gezahlt wurden, müssen Sie später auf Ihre volle Rente Steuer zahlen. Das gilt etwa bei der Riester-Rente.

Bei anderen Renten, die man ohne Zuschüsse oder Steuervergünstigungen angespart hat, ist nur der sogenannte Ertragsanteil der Rente zu besteuern, wenn die Beiträge bereits aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden.

Muss ich als Rentner auch tatsächlich Steuern zahlen, wenn ich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bin?

Nicht unbedingt, denn Steuerpflicht bedeutet nicht immer Steuerbelastung. Im Musterfall, den ich oben durchgerechnet habe, beispielsweise nicht. Sie können nämlich in jedem Fall die von Ihnen gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung voll steuerlich absetzen. Das sind im Beispielfall etwa 1.540,– €.

Zusätzlich kann jeder Steuerzahler einen Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 36,– € absetzen. Damit rutschen Sie unter die Besteuerungsgrenze. Das Finanzamt wird für 2021 einen Steuerbetrag von »0« errechnen.

Wie geht es in den Folgejahren weiter, wenn das Finanzamt eine Steuerschuld von »0« errechnet?

Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen deutlich unter dem steuerlichen Grundfreibetrag, können Sie sich für die Folgejahre von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung befreien lassen.

Am besten geht das mit einem Antrag auf Löschung des Steuerkontos. Wird dem Antrag entsprochen, braucht man keine Steuererklärung abzugeben.

Bleibt es dann auf Dauer dabei, dass ich keine Steuererklärung abgeben muss?

Nicht unbedingt. Wenn Sie beispielsweise eine Eigentumswohnung erben und Mieteinkünfte erzielen, rutschen Sie mit einiger Wahrscheinlichkeit wieder in die Steuerpflicht.

Das gilt häufig auch, wenn Ihr Ehepartner stirbt und zu Ihrer eigenen Altersrente noch eine Witwen- bzw. Witwerrente hinzukommt.

Was verändert sich, wenn ich zusätzlich eine Hinterbliebenenrente erhalte?

In dem Jahr, in dem Ihr Ehepartner stirbt, sowie im Folgejahr ändert sich steuerlich wahrscheinlich wenig. Wer als Rentner zuvor keine Steuern zahlen musste, wird dann zunächst auch durch die Hinterbliebenenrente meist nicht steuerpflichtig, denn im Sterbejahr des Ehepartners und im Folgejahr werden Sie noch mit dem Verstorbenen oder der Verstorbenen gemeinsam steuerlich veranlagt.

Das bedeutet: In dieser Zeit wird Ihnen noch der Grundfreibetrag Ihres verstorbenen Partners zugestanden. Das ändert sich im übernächsten Jahr nach dem Tod des Partners. Dann werden Sie gegebenenfalls plötzlich wieder steuerpflichtig.

Wie geht es weiter, wenn das Finanzamt für mich eine Einkommensteuer in Höhe von beispielsweise 1.000,– € festsetzt?

Dann wird das Finanzamt für Sie Steuervorauszahlungen festsetzen – im Regelfall müssen Sie diese vierteljährlich leisten. Bei einer Steuerschuld von 1.000,– € müssen Sie damit jedes Quartal 250,– € vorauszahlen. Im Folgejahr müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Unter Umständen wird Ihnen dann ein Teil Ihrer Vorauszahlung erstattet oder Sie müssen Steuer nachzahlen.

Steuervorauszahlungen werden in der Regel festgesetzt, wenn Ihre Steuerschuld in einem Jahr mindestens 400,– € beträgt.

Bleibe ich von der Steuer verschont, wenn ich einfach keine Steuererklärung abgebe?

Das ist keine gute Idee, denn die entscheidenden Renten-Daten hat das Finanzamt ohnehin. Es gibt ein lückenloses Meldeverfahren, durch das der Fiskus auch Einblick in die Alterseinkünfte von Senioren hat, die keine Steuererklärung abgeben.

Dann fordert das Finanzamt nach einiger Zeit doch noch eine Steuererklärung ein.

Was passiert, wenn ich die Steuererklärung verspätet abgebe?

Dann droht eventuell ein Verspätungszuschlag von 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25,– € pro Monat, den die Erklärung zu spät eingeht.

Bei acht Monaten sind das dann schon 200,– €.

Wer kann mir bei der Steuererklärung helfen?

Wer kann mir bei der Steuererklärung helfen?

Unter anderem Lohnsteuerhilfevereine. Der jährliche Mitgliedsbeitrag bei der VLH (Vereinigte Lohnsteuerhilfe) kostet für einen Rentner mit einer Jahresrente von 24.000,– € beispielsweise 119,– €.

Dafür haben Sie Anspruch auf alle Leistungen, die mit der Steuererklärung zusammenhängen – bis hin zur Vertretung vor den Finanzgerichten.

Noch kostengünstiger können Sie Ihre Steuererklärung mithilfe spezieller Steuersoftware erledigen, wie beispielsweise der SteuerSparErklärung für Rentner.

(MS)

Weitere News zum Thema

Weitere News zum Thema