So wird eine Rürup-Rente versteuert

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Die Rentenzahlung aus einer Rürup-Rente wird vom Finanzamt wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt. Versteuern müssen Sie den sog. Besteuerungsanteil. Das ist der Teil der Rente, der über den Rentenfreibetrag hinausgeht.

Altersrente, Erwerbsminderungsrente und/oder Hinterbliebenenrente: Alles, was später an Leistungen aus einem Rürup-Vertrag fließt, wird so besteuert. Und dabei gelten die gleichen Regeln wie für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung(§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG).

Faustregel
Je später Ihre Rente beginnt, umso höher ist der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente.

Wird die Rürup-Rente bereits seit dem Jahr 2005 ausgezahlt, beträgt der Besteuerungsanteil 50%, bei Rentenbeginn in 2009 58%. Je nach Jahr des Rentenbeginns steigt der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 um zwei Prozentpunkte jährlich auf 80% und danach jährlich um einen Prozentpunkt. Bei Rentenbeginn nach 2039 müssen Sie die Rentenzahlungen voll versteuern.

Anders als bei der Riester-Rente spielt es für die spätere Besteuerung einer Rürup-Rente keine Rolle, inwieweit Ihre Beiträge tatsächlich als Sonderausgaben abzugsfähig waren.

Beispiel:
Herr Müller zahlt von 2005 bis 2025 20 Jahre lang Beiträge in eine Rürup-Rente ein. Anfangs konnte er nur 60% (2005), 62% (2006) usw. seiner Beiträge als Sonderausgaben absetzen.
Der gut verdienende Herr Schmidt zahlt in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils einen größeren Betrag in eine Rürup-Rente ein. Er kann 96% (2023) bis 100% (2025) seiner Beiträge als Sonderausgaben geltend machen.
Bei Rentenbeginn in 2026 beträgt bei beiden der Besteuerungsanteil 85%, obwohl Herr Müller einen wesentlich geringeren Anteil seiner Beiträge steuerlich absetzen konnte. Ob im Fall von Herrn Müller eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt, wird erst noch das Bundesverfassungsgericht klären müssen (Az. 2 BvR 288/10, 2 BvR 289/10, 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10).
Da die Steuerbescheide in dieser Frage ohnehin vorläufig ergehen, brauchen Sie keinen Einspruch einzulegen!

Steuertipp
Bewahren Sie Ihre Steuerbescheide auf. Damit können Sie in der späteren Rentenphase ggf. nachweisen, in welcher Höhe Sie Rürup-Beiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt haben.

URL:
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