Respekt-Rente: Bestehende Regelung bringt Vorteile

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Dass die Altersarmut künftig zunehmen wird, scheint ziemlich klar. Auch, dass gegengesteuert werden muss. Gestritten wird derzeit noch über das Wie. Ein Vorschlag, den das Bundesarbeitsministerium vorgelegt hat, ist in der Regierungskoalition umstritten. Er lehnt sich eng an die Rente nach Mindestentgeltpunkten für Versicherungszeiten vor 1992 an.

Statistiken der deutschen Rentenversicherung zeigen, dass 3,6 Millionen Rentner von Aufwertung niedriger Renten noch heute profitieren. Das gilt auch für viele, die derzeit in Rente gehen. Unter denjenigen, die im Jahr 2017 (neuere Zahlen liegen nicht vor) erstmals Altersrente erhielten, waren immerhin noch 170.000 Nutznießer der Regelung zur Aufwertung von Niedrigrenten.

Das Konzept

Die Regelung bezieht sich nicht auf die Gesamtrente. Es geht vielmehr um einzelne Beschäftigungsjahre und um die Entgeltpunkte, die in diesen Jahren erworben wurden. Zur Erläuterung: Einen Entgeltpunkt (EP) erwirbt man, wenn man in einem Kalenderjahr genauso viel verdient wie der Durchschnitt aller Versicherten und entsprechende Beiträge in die Rentenkasse abgeführt hat. Verdient man nur halb so viel, so gibt es auch nur einen halben EP.

Die Aufwertung funktioniert dabei so, dass unterdurchschnittliche Einkommen um die Hälfte (50 %) hochgewertet werden. Wer in einem Jahr zum Beispiel nur 0,4 EP erworben hat, kann 0,2 EP zusätzlich gutgeschrieben bekommen. Es gibt aber eine Obergrenze. Diese liegt bei 75 % des Durchschnittsentgelts bzw. 0,75 EP. Höher geht es also nach der Rente nach Mindestentgeltpunkten nicht.

Nehmen wir an, eine Arbeitnehmerin aus Hamburg war im Jahr 1977 versicherungspflichtig beschäftigt und hat in ihrer Teilzeitbeschäftigung monatlich 1.000,– DM verdient. Das durchschnittliche Jahresarbeitsentgelt aller Rentenversicherten betrug damals 24.945,– DM. Rechnet man das auf den Monat um, so kommt man auf ein monatliches Bruttoentgelt von 2.078,75 DM. 75 % davon sind 1.559,06 DM. Das war im Kalenderjahr 1977 die Obergrenze für die Aufwertung.

Zugleich ist die Aufwertung aber auf maximal 50 % der eigenen Einkünfte begrenzt. Für unsere Beispielarbeitnehmerin bedeutet das, dass ihr tatsächliches Arbeitsentgelt von 1.000,– DM auf genau 1.500,– DM hochgewertet werden kann. In Entgeltpunkte umgerechnet heißt das: Rentenbeiträge auf Grundlage von 1.000,– € brutto würden ihr 0,48 EP bringen. Und für 500,– € hochgewerteten Verdienst gibt es zusätzlich 0,24 EP.

Insgesamt können ihr so für das Jahr 1977 genau 0,72 EP gutgeschrieben werden. Damit würde – übertragen in den aktuellen Rentenwert, der Anfang 2019 für die alten Bundesländer gilt – ihre Monatsrente immerhin um 7,69 € erhöht.

Voraussetzungen der Höherbewertung

Profitieren kann nur, wer sozusagen zu den treuen Kunden der Rentenversicherung gehört. Nur für diejenigen, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachweisen können, kommt eine Aufwertung von Beitragszeiten mit niedrigem Entgelt infrage.

Diese Bedingung ist allerdings relativ leicht zu erfüllen, denn hier zählen nicht nur Pflichtbeitragszeiten, sondern auch Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten und zehn Jahre Berücksichtigungszeit pro Kind. Das bedeutet: Gerade Mütter, die längere Zeit teilzeitbeschäftigt waren, sind Nutznießerinnen dieser Regelung.

Zusätzlich wird bei dieser Regelung das gesamte Arbeitsleben in den Blick genommen. Nimmt man alle Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen bis zum Renteneintritt zusammen, muss der Durchschnittswert unter 0,0625 EP liegen. Zur Erläuterung: Dieser Wert ergibt sich, wenn man den Jahreswert von 0,75 EP durch 12 Monate teilt.

Wer 40 Jahre beitragspflichtig beschäftigt war und in dieser Zeit auf 29,5 EP kommt, erfüllt diese Voraussetzung gerade noch. Die 29,5 EP werden dann nämlich durch 480 Kalendermonate geteilt. Das ergibt einen Schnitt von 0,0614 Entgeltpunkten, was noch knapp unterhalb der Grenze des Erlaubten liegt.

Keine Bedürftigkeitsprüfung

Das Konzept funktioniert – genau wie der Vorschlag des Bundesarbeitsministeriums, der Anfang Februar 2019 vorgelegt wurde – nach den Versicherungsregeln der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Sozialämter haben hiermit nichts zu tun. Niemand muss dabei nachweisen, wie seine finanzielle Situation im Alter ist. Wer die versicherungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt, dessen Rente wird aufgewertet.

Ganz ähnlich funktioniert übrigens bis heute die Aufwertung von Zeiten mit niedrigem Arbeitsentgelt in der Kinderberücksichtigungszeit. Hiervon profitieren vor allem Mütter, die in den ersten zehn Lebensjahren eines Kindes teilzeitbeschäftigt waren. Zeiten mit niedrigem Arbeitsentgelt können bei ihnen ebenfalls um 50 % aufgewertet werden, maximal aber bis zu einem Entgeltpunkt.

Wer etwa als Teilzeitbeschäftigter in den Jahren vor 1992 nur unterdurchschnittlich verdient hat, sollte seinen Rentenbescheid genau überprüfen, da in solchen Fällen unter Umständen Anspruch auf eine Höherbewertung von Versicherungsjahren bestehen kann. Die Prüfung nimmt die Rentenversicherung zwar routinemäßig und von sich aus vor, hierbei können sich aber Fehler einschleichen.

Wer Mitglied eines Sozialverbands wie des VdK oder des SoVD ist, sollte den Rentenbescheid von seinem Verband prüfen lassen. Gegebenenfalls kann auch die Prüfung durch einen privaten Rentenberater sinnvoll sein.

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