Rentenversicherungsbeiträge ab 2005 nicht als Werbungskosten absetzbar

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Mit der geänderten Besteuerung der Alterseinkünfte wurde auch die Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen neu geregelt. In diesem Zusammenhang gibt es inzwischen einige BFH-Urteile.

Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass Altersvorsorgeaufwendungen nicht in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt, sondern weiterhin nur begrenzt als Sonderausgaben abgesetzt werden können.

Davon betroffen sind sowohl Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (BFH, Urteil vom 18.11.2009, Az. X R 34/07) als auch Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk (BFH, Urteil vom 9.12.2009, Az. X R 28/07). Letztere können auch nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, so der BFH. Ob die unterlegenen Kläger Verfassungsbeschwerde einlegen, ist noch offen.

Der BFH ist zwar der Meinung, dass Altersvorsorgeaufwendungen ab 2005 eigentlich vorweggenommene Werbungskosten zu den künftigen Renteneinnahmen seien, doch habe der Gesetzgeber diese Aufwendungen den Sonderausgaben zuordnen dürfen. Vorerst bleibt es also dabei, dass Altersvorsorgeaufwendungen bis 2024 nur in beschränktem Umfang absetzbar sind. Ob dies angesichts der Tatsache, dass bei jüngeren Steuerpflichtigen die späteren Altersrenten voll besteuert werden, eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung darstellt, ist nach Auffassung des BFH erst bei Zufluss der Rente zu prüfen.

Steuertipp
Wenn erst im Rentenalter überprüft werden kann, ob die vollständige Besteuerung der Rente wegen der zuvor nur teilweise absetzbaren Rentenbeiträge unzulässig ist, sollte eigentlich jeder seine Steuerbescheide aus der Zeit des Berufslebens (Ansparphase) aufbewahren. Nur so kann er als Rentner nachweisen, in welchem Umfang sich seine viele Jahre zuvor aufgebrachten Vorsorgeaufwendungen fürs Alter steuerlich ausgewirkt haben!

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