Rentenbesteuerung: Neue BFH-Urteile

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Der Bundesfinanzhof hat nochmals bestätigt: Die seit 2005 geltende höhere Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten ist verfassungskonform. Doch es gibt auch Positives zu vermelden: Künftig können mehr Rentner von der sogenannten Öffnungsklausel profitieren.

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der gesetzlichen Rente neu geregelt: Bei Rentenbeginn bis 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50%. Für Renten, die ab 2006 beginnen, steigt der Besteuerungsanteil abhängig vom Jahr des Rentenbeginns schrittweise an. Bei Rentenbeginn in 2010 beträgt der Besteuerungsanteil 60%. Wer nach 2039 in Ruhestand geht, muss seine Rente voll versteuern. Das ist die sogenannte Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung. Der Fiskus gewährt auch dann keine Erleichterung, wenn die eingezahlten Rentenbeiträge überwiegend aus versteuertem Einkommen stammen. Davon betroffen sind vor allem vormals selbstständig tätige Rentner.

Der Bundesfinanzhof hat bereits Ende 2008 die höhere Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten und die Übergangsregelung für verfassungsgemäß erklärt (BFH, Urteil vom 26.11.2008, Az. X R 15/07). In zwei aktuellen Urteilen haben die obersten Steuerrichter diese Rechtsprechung nochmals bestätigt: Bei dem Alterseinkünftegesetz handele es sich um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte. Um die Administrierbarkeit und Praktikabilität der steuerlichen Vorschriften zu gewährleisten, müssten dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden. Deshalb sei auch die Besteuerung der Renteneinkünfte von vormals Selbstständigen verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen werde.

Ob eine Doppelbesteuerung vorliegt überprüfen die Richter rechnerisch nach dem  Nominalwertprinzip: Da in beiden Urteilsfällen die Summe der seit 1996 bzw. seit 1999 bezogenen steuerfreien Rentenanteile höher ist als die Summe der aus versteuertem Einkommen eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge, liegt keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor.

Eine gesetzlich geregelte Ausnahme von der höheren Besteuerung der gesetzlichen Altersrente ist die sogenannte Öffnungsklausel gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG): Soweit die Renten auf bis 2004 geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen beruhen, die über dem Betrag des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, ist dieser Teil der Rente mit dem viel günstigeren Ertragsanteil steuerpflichtig. Nur der Teil der Rente, der auf den Beitragszahlungen unterhalb des Höchstbeitrages beruht, ist mit dem höheren Besteuerungsanteil steuerpflichtig. Bedingung für diese Steuerbegünstigung: Der Rentner muss nachweisen, dass der Höchstbeitrag mindestens 10 Jahre überschritten wurde.

Das Finanzamt gewährt die Öffnungsklausel nur, wenn Sie in mindestens 10 Jahren Beiträge über dem Höchstbeitrag gezahlt haben (sog. In-Prinzip). Diese Auslegung des Gesetzes ist dem Bundesfinanzhof zu eng: Es kommt nicht allein darauf an, in welchem Jahr die Beiträge gezahlt wurden, sondern auch darauf, für welche Jahre die Beiträge geleistet wurden. Da in beiden Fällen die Steuerzahler größere (Nachzahlungs-)Beiträge für mindestens 10 Jahre gezahlt haben, war die Ablehnung der Öffnungsklausel durch das Finanzamt nicht rechtens. Jetzt müssen die Finanzbeamten zu Gunsten der Rentner nachbessern (BFH, Urteil vom 19.1.2010, Az. X R 53/08 und Urteil vom 4.2.2010, Az. X R 58/08).

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