Rentenbeginn: Beim Renteneintritt auch an Resturlaubsansprüche denken

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Nach dem Renteneintritt gibt es ohnehin Urlaub ohne Grenzen. Da mag der Gedanke an den Resturlaub im Jahr des Übergangs in den Ruhestand in den Hintergrund treten. Doch auch in diesem Übergangsjahr bestehen Urlaubsansprüche – und wenn der Urlaub bis zum Renteneintritt nicht genommen werden kann, haben die betroffenen älteren Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Für den Urlaubsanspruch im Jahr des Renteneintritts gibt es keine arbeitsrechtliche Sonderregelung. Es gelten die ganz normalen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes – und diese sind günstig für diejenigen, bei denen das Beschäftigungsverhältnis erst in der zweiten Jahreshälfte endet, also nach dem 30. Juni. Ist der letzte Arbeitstag am 30. Juni oder früher, so besteht nur ein anteiliger Urlaubsanspruch: Beschäftigte erwerben für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch von je einem Zwölftel des Jahresurlaubs.

Endet die Beschäftigung am 31. Januar, besteht Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Bei einem Ende am 30. Juni sind es sechs Zwölftel, anders ausgedrückt: die Hälfte des Jahresurlaubs. Halbe Tage werden dabei übrigens aufgerundet. Endet das Arbeitsverhältnis am 31. Juli, so besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Soweit tariflich nichts anderes geregelt ist, bezieht sich das allerdings nur auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz – und das sind 24 Werktage.

Da zu den Werktagen auch Samstage gehören, entspricht das bei einer Fünf-Tage-Woche einem Anspruch auf vier Urlaubswochen.

Nicht genommener Urlaub wird abgegolten

Wer bei Renteneintritt den ihm zustehenden Urlaub nicht genommen hat, hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Wer keine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub erhalten hat, kann diesen auch noch nachträglich einfordern. Wie lange dies noch möglich ist, hängt von den jeweils geltenden tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen zur Ausschlussfrist ab.

Vielfach gibt es solche Regelungen nicht. Dann gilt die allgemeine Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs von drei Jahren.

Von der Krankheit in die Rente

Auch krankgeschriebene Arbeitnehmer erlangen Urlaubsansprüche. Wer vor der Rente länger krank war, konnte seine Urlaubstage naturgemäß auch nicht nehmen.

Also sammeln sich Urlaubsansprüche an – allerdings nicht unbegrenzt. Urlaubsansprüche verfallen spätestens 15 Monate nach dem Ende eines Kalenderjahrs – immer zum 31. März. Diese Regelung betrifft das normale Berufsleben genauso wie Fälle von vorübergehender Erwerbsminderungsrente und den altersbedingten Renteneintritt. Konnte der Urlaub nicht genommen werden, so besteht ein Abgeltungsanspruch.

(MS)

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