Pension: Altersgrenze von 65 Jahren für Beamte gilt
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Benachteiligt die Altersgrenze für Beamte Ältere? Oder würde ihre Aufhebung Jüngere benachteiligen? Diese Fragen sind nun amtlich geklärt.Die Freude an der Weiterarbeit währte für einen 65-jährigen Frankfurter Oberstaatsanwalt nur knapp zwei Monate. Am 6.8.2009 hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden, die Pflicht zum Ausscheiden aus dem Amt mit Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren führe zu einer europarechtswidrigen Altersdiskriminierung.
Mit Beschluss vom 29.9.2009 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) auf die Beschwerde des Landes Hessen die Entscheidung der Frankfurter Richter aufgehoben (Az. 1 B 2487/09). Der Oberstaatsanwalt tritt jetzt zum Ablauf des Monats August planmäßig in den Ruhestand.
Der Hessische VGH ist der Ansicht, der gesetzlich vorgeschriebene Ruhestand für Beamte in Hessen mit Vollendung des 65. Lebensjahres (für Beamte der Geburtsjahrgänge ab 1948 verschiebt sich die Grenze weiter in Richtung auf das 67. Lebensjahr) sei keine unzulässige Altersdiskriminierung.
Die Regelung knüpfe zwar allein an das Alter an, sei aber durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, nämlich durch den Wunsch nach einer durchmischten Altersstruktur innerhalb der Beamtenschaft. Ab einem bestimmten Alter müssten ältere Beamte aus dem Dienst ausscheiden, um Platz für Jüngere und für Berufsanfänger zu machen.
Mit zunehmendem Alter nehme die Leistungsfähigkeit ab und darauf dürfe das Land als Dienstherr reagieren, ohne die verminderte Dienstfähigkeit im Einzelfall nachweisen zu müssen.
Mit dieser Entscheidung aus Kassel ist die Umsetzbarkeit der geltenden Altersgrenze praktisch geklärt. Eine Beschwerde gegen die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht ist ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass das VG Frankfurt das Hauptsacheverfahren, das noch nicht stattgefunden hat, die Frage, ob die 65-Jahres-Grenze gegen das Europarecht verstößt, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegt.
Bereits am 26.5.2009 hatte das OVG NRW bezogen auf Richter die gleiche Position bezogen wie nun der Hessische VGH (Az. 1 B 653/09).