Neues BMF-Schreiben zur Riester-Rente: Klarstellungen

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Im Jahr 2008 hat sich bei der Riester-Rente einiges geändert, auch bei "klassischen" Riester-Verträgen. Die Finanzverwaltung hat nun ihren Erlass zur Altersvorsorge entsprechend überarbeitet (BMF-Schreiben vom 20.1.2009, BStBl. 2009 I, S. 273). Das sind die wichtigsten Punkte:

  • Rückwirkend seit 2008 können auch diejenigen Riester-Förderung bekommen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit oder Versorgungsbezüge wegen vollständiger Dienstunfähigkeit beziehen.
    Dabei müssen Versorgungsbezieher wie z.B. Beamte, Richter und Berufssoldaten eine Besonderheit beachten: Sie müssen bei ihrem Dienstherrn schriftlich einwilligen, dass dieser die für die Riester-Rente notwendigen Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weitergeben kann. Die ZfA gehört zur Deutschen Rentenversicherung Bund. Wichtig: Ohne diese Einwilligung kann keine Riester-Zulage gutgeschrieben werden (Rz. 7 des BMF-Schreibens vom 20.1.2009).
    Hintergrund: Die auch für Versorgungsbezieher zuständige ZfA ermittelt die Zulage anhand der Daten, die ihr von den jeweiligen Besoldungsstellen gemeldet werden. Und genau für diese Meldung brauchen die Besoldungsstellen die Einwilligung der Betroffenen. Bei Arbeitnehmern stellt sich dieses Problem nicht, da es hier einen automatischen Datenabgleich mit der Deutschen Rentenversicherung Bund gibt.
  • Riester-Förderung können auch Personen beantragen, die vor dem 1.1.2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine entsprechende Versorgung wegen Dienstunfähigkeit bekommen haben (Rz. 12a).
  • Für den Anspruch auf Riester-Förderung genügt es, wenn ein Anspruch auf Rente bzw. Versorgung besteht. Die tatsächliche Auszahlung der Rente oder der Versorgung ist nicht notwendig (Rz. 12b).
  • Auch wer eine Rente aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung erhält, gehört zu den Förderberechtigten der Riester-Förderung. Voraussetzung: Die ausländische Rentenversicherung ist mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar (Rz. 12c).
URL:
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