Mütterrente II: Auswirkungen auf die Hinterbliebenenrente

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Die Anhebung der Mütterrente kann sich negativ oder auch positiv auswirken.

Für weibliche Bezieher einer Hinterbliebenenrente kann die Mütterrente II eine negative Folge haben. Die Witwenrente kann gekürzt werden, weil die eigene Altersrente aufgrund der Mütterrente gestiegen ist.

Die Mütterrente kann aber für Witwer eine positive Folge haben: Es gibt mehr Hinterbliebenenrente, weil die verstorbene Mutter (und Ehefrau) eigentlich Anspruch auf die Mütterrente gehabt hätte.

Weniger Hinterbliebenenrente für Mütter

Mehr als vier Millionen Mehrfachrentner registriert die Deutsche Rentenversicherung derzeit. Das sind überwiegend Frauen, die eine eigene Altersrente und dazu noch eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Steigt die Altersrente der Betroffenen durch die neue Mütterrente II, kann sich dies auf ihre Hinterbliebenenrente auswirken. Seite dem 1.7.2019 können Witwen (und natürlich auch Witwer) mit einer Altersrente von monatlich bis zu 1.020,– € brutto (im Westen) bzw. 979,– € (im Osten) zusätzlich noch eine ungekürzte Hinterbliebenenrente erhalten.

Steigt die Altersrente – etwa durch den Zuschlag für die Mütterrente – über diesen Betrag, kann die Hinterbliebenenrente u.U. leicht gekürzt werden. Maximal ist dabei aufgrund von Mütterrente II pro Kind mit einem Kürzungsbetrag von etwa fünf Euro zu rechnen.

Mehr Hinterbliebenenrente für manche Witwer

Die Mütterrente II bringt in der Regel Frauen Vorteile. Deshalb spricht man auch von der Mütterrente. Doch wenn die Mütter verstorben sind, erben die hinterbliebenen Männer den zusätzlichen Rentenanspruch ihrer Frauen.

Das gilt übrigens auch, wenn die Betroffenen schon seit zehn oder zwanzig Jahren oder noch länger Witwer sind. Für manche Männer, die eine Hinterbliebenenrente erhalten, bringt die neue Mütterrente II eine positive Überraschung.

Soweit ihre verstorbene Frau vor 1992 Kinder erzogen hat, gibt es pro Kind auch auf die längst nicht mehr gezahlte Rente ihrer verstorbenen Frau einen (fiktiven) Kinderzuschlag von einem halben Entgeltpunkt – und entsprechend seit Anfang 2019 auch eine etwas höhere Hinterbliebenenrente.

Beispiel

Die 2010 verstorbene Else S. hat 1970 und 1971 jeweils ein Kind auf die Welt gebracht. Dafür wurden bei der Altersrente, die sie zuletzt bezogen hatte, jeweils zwei Entgeltpunkte, insgesamt also vier EP, berücksichtigt. Diese wurden auch bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente ihres Ehemanns Bernd S. mitberücksichtigt. Seit Anfang dieses Jahres wird nun aufgrund der Mütterrente II die Ursprungsrente von Else S. fiktiv um einen weiteren EP erhöht. Das bringt der Betroffenen theoretisch ein Rentenplus von etwa 32,– €. Die Begriffe "theoretisch" und "fiktiv" werden hier gewählt, weil dieser Betrag natürlich an die Verstorbene nicht ausgezahlt wird. Dieser Betrag wird aber seit Anfang dieses Jahres bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente von Bernd S. einbezogen. Da in seinem Fall noch das alte Recht zur Hinterbliebenenrente gilt, erhöht sich seine (Brutto-)Hinterbliebenenrente um 60 % von 32,– €. Das sind etwa 19,– €. Hiervon werden jedoch noch – wie von der gesamten Hinterbliebenenrente – die üblichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.

Eine entsprechende Rentenerhöhung erfolgt in der Regel automatisch und ohne Antrag – im Prinzip jedenfalls. Die Rentenanpassungsmitteilung sollten Sie allerdings in jedem Fall genau kontrollieren.

(MS)

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