Mehr Hinterbliebenenrente bei Todesfällen vor der Rente

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Bislang haben wohl nur wenige registriert, dass die Neuregelungen bei der Erwerbsminderungsrente auch vielen Hinterbliebenen Vorteile bringen: Und zwar denjenigen Witwen und Witwern, deren Ehepartner vor dem Erreichen des regulären Rentenalters verstorben ist.

Den Betroffenen dürfte dies im Schnitt ein Rentenplus von 40,– € bis 50,– € bringen. Wichtig ist allerdings: Vorteile haben von der jüngsten Reform nur neue Hinterbliebenenrentner. Wer bereits 2018 Hinterbliebenenrente erhielt, für den ändert sich nichts.

Generell gilt: Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenrente sind die Entgeltpunkte, die der verstorbene Versicherte erworben hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).

Hat der Verstorbene am Todestag das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht und noch keine Altersrente bezogen, so wird die (fiktive) Rente errechnet, auf die er Anspruch gehabt hätte. Dabei wird – genau wie bei der Erwerbsminderungsrente – eine Zurechnungszeit berücksichtigt.

Geregelt ist das in § 59 SGB VI. Ist der Versicherte beispielsweise schon im Alter von 40 Jahren verstorben, und hat bis dahin insgesamt 20 Entgeltpunkte (EP) und im Schnitt pro Jahr einen EP erworben (dieser Wert gilt für Durchschnittsverdiener), so wird die Zeit bis zum Rentenalter, das zum Zeitpunkt seines Todes galt, genauso bewertet, also jedes Jahr mit einem weiteren EP.

Die Regelung hierzu findet sich in § 253a Abs. 2 SGB VI. Danach gilt: Ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahrs und acht Monaten.

Für das vorige Beispiel bedeutet das: Zu den bis zum Todeszeitpunkt erworbenen 20 EP kommen noch 25 2/3 EP hinzu – für die Zeit zwischen dem 40. Geburtstag und dem Alter von 65 Jahren und acht Monaten.

Praktisch bedeutet das, dass die Hinterbliebenenrente in diesem Fall auf Grundlage einer fiktiven Altersrente von 45 2/3 EP × 33,05 € = 1.509,28 € berechnet wird. Hierauf fallen – wie bei der Erwerbsminderungsrente – Abschläge in Höhe von maximal 10,8 % an. Es verbleiben damit brutto 1.346,28 €. Hiervon werden als Hinterbliebenenrente zumeist 60 % (bei vor 2002 geschlossenen Ehen, wenn ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren wurde) gewährt.

Vom Bruttobetrag der Hinterbliebenenrente gehen dann noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Für Todeszeitpunkte ab 2020 regelt eine Tabelle in Abs. 3 des zitierten Paragrafen die schrittweise Anhebung des maximalen Schlusspunkts der Zurechnungszeit.

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