Manche Betriebsrentner von KV-Beiträgen entlastet

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Wer eine Betriebsrente erhält und gesetzlich krankenversichert ist, muss ein knappes Fünftel der Rente an die Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Das Bundesverfassungsgericht hat das bereits mehrfach für verfassungsgemäß erklärt. Im Prinzip jedenfalls. Doch es gibt Ausnahmen von der Beitragspflicht.

Durch eine Entscheidung des Gerichts vom 27.6.2018 werden nun zahlreiche Versicherte, die eine Rente von einer Pensionskasse erhalten, entlastet. Mehr noch: Manchen winkt eine Teilerstattung der Beiträge für die vergangenen vier Jahre (Az. 1 BvR 100/15 und Az. 1 BvR 249/15). Das Bundesverfassungsgericht spricht in seinem Urteil von bis zu 1,3 Millionen möglicher betroffener Betriebsrentner.

Grundsätzlich gilt bei Betriebsrenten: Bei gesetzlich Krankenversicherten wird der volle GKV-Beitragssatz fällig. Derzeit sind das im Schnitt 15,6 %. Für 2019 wird mit einem geringfügigen Rückgang auf 15,5 % gerechnet. Von einer betrieblichen Bruttorente von 200,– € gehen damit im Schnitt derzeit etwa 31,– € an die gesetzliche Krankenversicherung ab. Auch bei der Pflegeversicherung wird der volle Beitragssatz erhoben. Alle Rentner mit Kind müssen deshalb 3,05 % (ab 2019) und alle Kinderlosen 3,3 % für die gesetzliche Pflegeversicherung zahlen. Von diesen Regeln gibt es allerdings einige Ausnahmen.

Alte Ausnahme für (manche) privat fortgeführte Kapitallebens- und Rentenversicherungen

Zunächst zu einem alten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.9.2010. Damals hat das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz der teilweisen Beitragspflicht einer Betriebsrente entwickelt (Az. 1 BvR 1660/08). Das Gericht bezog sich dabei auf Auszahlungen aus Direktversicherungen von Versicherten, die aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind, fortan ihre Beiträge in die Versicherung selbst entrichtet haben und auch offiziell (statt des Ex-Arbeitgebers) als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eingetreten sind.

Diese Bedingungen müssen allesamt erfüllt sein. Das bedeutet: Steht der Ex-Arbeitgeber unverändert als Versicherungsnehmer im Vertrag, so ist die später gezahlte Rente (oder die Kapitalleistung) weiterhin beitragspflichtig – auch wenn die Beiträge fast vollständig nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses privat entrichtet wurden.

Sollten Sie aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, so muss eine eventuell bestehende Direktversicherung umgehend auf Sie umgeschrieben werden (jedenfalls soweit Sie im Alter voraussichtlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein werden).

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 ging es um eine normale Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht, die zuvor teilweise per Entgeltumwandlung aus dem Bruttolohn des Arbeitnehmers finanziert worden war. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Betroffenen den Versicherungsvertrag privat weitergeführt. Das Karlsruher Urteil betrifft nur diese Zeit der privaten Fortführung. Dafür befand das Gericht: In den Jahren, in denen der Betroffene selbst Versicherungsnehmer war, habe sich seine Versicherung nicht von anderen privaten Lebensversicherungen unterschieden. Für diese sind nach der Auszahlung keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Ergo müsse das auch für die Versicherung des Klägers gelten – jedenfalls für die Zeit, in der er den Vertrag privat weitergeführt hatte.

Die Konsequenz für Versicherte in ähnlicher Lage ist: Sie müssen im Alter nur vom betrieblichen Teil ihrer Betriebsrente Sozialversicherungsbeiträge abführen, nicht dagegen von dem Teil der Rente, der auf privaten Einzahlungen beruht. Das gilt allerdings nur für diejenigen, die im Alter in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und nicht für freiwillig Versicherte. Das Karlsruher Urteil betrifft im Übrigen auch die Konstellation, dass ein Versicherter eine Kapitallebens- oder eine Rentenversicherung zunächst privat abgeschlossen hatte und erst später ein Unternehmen in den Vertrag eingetreten ist.

Neue Ausnahme: (Manche) Renten aus privatem Teil einer Pensionskassenrente

Eine private Weiterführung eines betrieblichen Vorsorgevertrags ist auch bei Pensionskassen möglich. Über zwei solche Fälle entschied das Bundesverfassungsgericht am 27.6.2018. Einer der beiden Kläger war lediglich zwölf Monate bei einem Bankhaus beschäftigt. In dieser Zeit hatte er eine betriebliche Altersvorsorge über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (im Folgenden: BVV) abgeschlossen. Den Versicherungsvertrag hatte er anschießend bis Ende 2009 privat fortgeführt.

Dabei hatte er – so wird beim BVV verfahren – einen Antrag auf eine Anschlussversicherung gestellt, was das Bundesverfassungsgericht – wichtig für die Entscheidung des Gerichts (!) – als neuen Vertrag wertete.

Dennoch hatte das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2014 auch den Teil der Rente von insgesamt rund 518,– €, der auf privater Beitragszahlung beruhte, als voll beitragspflichtig angesehen. Das BSG folgte dabei dem Grundsatz der institutionellen Abgrenzung (Az. B 12 KR 28/12 R, 23.7.2014). Mit anderen Worten: Der BVV ist eine Institution der betrieblichen Altersversorgung. Daraus schloss das BSG: Renten, die von solchen Institutionen gezahlt werden, sind nach § 229 SGB V voll beitragspflichtig.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des BSG nun gekippt und befunden, dass es verfassungswidrig sei, in einem entsprechenden Fall die volle Rente, selbst wenn sie von einer Institution des Betriebsrentenrechts gezahlt wird, als beitragspflichtig anzusehen. Im entschiedenen Fall sei (fast) kein Unterschied mehr zwischen einer privaten Rentenversicherung und der Rente, die von einer Institution des Betriebsrentenrechts gezahlt wird, mehr zu erkennen. Damit liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor.

Wichtig ist allerdings, dass dies keineswegs für alle Renten von Pensionskassen gilt, die (teilweise) auf privaten Beiträgen beruhen. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Zahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag (Randziffer 14 des Urteils) zwischen einer Pensionskasse und dem früheren Arbeitnehmer beruhen, dass der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und nur der Versicherte Beiträge eingezahlt hat.

Sind diese Bedingungen erfüllt, so ist die später gezahlte Rente aufzuteilen in einen privaten und einen betrieblichen Teil – und nur der betriebliche Teil ist beitragspflichtig. Beim BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes sind die skizzierten Voraussetzungen wohl meist erfüllt – bei anderen Pensionskassen nur zum Teil bzw. sogar überwiegend nicht.

Hier hilft nur ein Blick in die eigenen Versicherungsunterlagen und ggf. eine Nachfrage beim Betriebsrententräger. Etliche Pensionskassen dürften bereit sein, die gezahlten Beiträge bzw. den Rentenanspruch in einen privaten (nach Ende des Arbeitsverhältnisses angesparten) und einen betrieblichen Teil aufzuspalten. Die Entscheidung, ob der private Teil der Rente beitragspflichtig ist oder nicht, obliegt dann der Krankenkasse des Versicherten. Die jeweilige Pensionskasse hat hierbei keinen Entscheidungsspielraum.

Juristisch problematisch und in vielen Fällen strittig werden dabei die Fälle sein, in denen die Versicherten alle vom Bundesverfassungsgericht genannten Voraussetzungen erfüllen, aber – anders als im vom Gericht entschiedenen Fall – in einen nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht veränderten Vertrag eingezahlt haben. Mitunter bestand gar keine Möglichkeit, den Vertrag zu ändern. Damit stellt sich die Frage, ob es (politisch und juristisch) hinnehmbar ist, dass Pensionskassenrentner unterschiedlich behandelt werden, je nachdem ob ihre Pensionskasse die Möglichkeit einer Vertragsänderung nach Ende des Arbeitsverhältnisses angeboten hat oder nicht. Nach dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 15.10.2018 zum Umfang der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V wird allerdings künftig genauso verfahren.

Das dürfte sich auch durch eine kurzfristig am 17.10.2018 vom Gesundheitsausschuss in das Versichertenentlastungsgesetz aufgenommene Regelung nicht ändern. Danach werden Ansprüche beitragsfrei gestellt, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.

Falls die Krankenkasse in den skizzierten Fällen die volle Betriebsrente für beitragspflichtig ansieht, lohnt es sich hiergegen Widerspruch einzulegen. Es ist davon auszugehen, dass solche Fälle in den nächsten Jahren den Sozialgerichten zur Entscheidung vorgelegt werden. Ggf. wird sich mit der Sache auch erneut das Bundesverfassungsgericht befassen müssen. Es scheint auch nicht unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber hier nochmals tätig werden muss.

Keine Ausnahmeregeln bei Pensionsfonds

Auch Betriebsrenten von Pensionsfonds (die anders als Pensionskassen das Recht haben, in hohem Maßen in Aktien zu investieren) können von Arbeitnehmern nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses privat durch Einzahlungen aus dem bereits verbeitragten Nettoentgelt fortgeführt werden. Insoweit stellt sich hier für Betroffene, die – beispielsweise nach einem kurzen Beschäftigungsverhältnis jahrzehntelang weiterhin an ihren Pensionsfonds Zahlungen entrichtet haben, ganz ähnlich dar wie die von Pensionskassen- oder Direktversicherungs-Rentnern, die ganz ähnlich verfahren haben. Das Problem hierbei ist nur: Bei einem Pensionsfonds kann ein ausgeschiedener Arbeitnehmer gar nicht zum Versicherungsnehmer werden. Damit stehen an den Pensionsfonds erfolgte Beitragszahlungen in einem deutlich stärkeren Verhältnis zum früheren Arbeitsverhältnis.

Im erwähnten Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands wird nicht explizit auf Renten aus Pensionsfonds eingegangen. Das Schreiben ist aber so formuliert, dass die Fälle, in denen ein Teil der Betriebsrente beitragsfrei gestellt wird, abschließend formuliert sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Krankenkassen Renten aus Pensionsfonds auch in Zukunft generell in vollem Umfang als beitragspflichtig ansehen werden. Hieran ändert auch die Neuregelung durch das Versichertenentlastungsgesetz nichts.

Auch wer eine Rente aus einem Pensionsfonds erhält, und einen Teil der Beiträge »privat« nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt hat, sollte sich von dem Fonds bescheinigen lassen, welcher Teil der Rentenansprüche auf Einzahlungen nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses beruht und mit Vorlage dieser Bescheinigung bei seiner Krankenkasse beantragen, dass der private Teil der Rente beitragsfrei gestellt wird. Bei einer Ablehnung durch die Krankenkasse sollte Widerspruch eingelegt werden. Für das weitere Verfahren sollte die (rechtliche und politische) Entwicklung in dieser Frage abgewartet werden.

Rückwirkende Erstattung

Wenn die skizzierten Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht für die teilweise Beitragsfreiheit einer Betriebsrente definiert hat, erfüllt sind, muss bei in der GKV pflichtversicherten Rentnern nicht nur der privat finanzierte Teil der Betriebsrente beitragsfrei gestellt werden. Es besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der in den letzten vier Jahren gezahlten Beiträge. Der Erstattungsanspruch stützt sich auf § 44 SGB X. Die Vier-Jahres-Frist ist in § 27 Abs. 2 SGB IV geregelt. Danach verjährt der Erstattungsanspruch »in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind«. Das bedeutet: Wer noch in diesem Jahr eine Erstattung beantragt, kann rückwirkend seit Anfang 2014 die zu viel gezahlten Beiträge erstattet bekommen.

Um die zu viel gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzubekommen, müssen Rentner selbst aktiv werden. Die Erstattung erfolgt nicht von Amts wegen. Die Forderung auf Beitragserstattung richtet sich dabei an die Krankenkasse der Betroffenen und nicht an den Versorgungsträger.

Wichtig: Haben die Betroffenen in den letzten Jahren die Krankenkasse gewechselt, so muss die Forderung auf Betragserstattung nicht nur an die aktuelle Krankenkasse, sondern auch an die davor gewählte Krankenkasse gerichtet werden.

Erben können Forderungen geltend machen

Genauso ist zu verfahren, wenn die Rentenbezieher bereits verstorben sind. In diesem Fall haben die Erben einen Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Beiträgen. Auch in diesem Fall werden die Krankenkassen nicht von sich aus die Erben über ihre Ansprüche informieren. Diese müssen vielmehr ausdrücklich geltend gemacht werden. Auch hier ist die Verjährungsgefahr zu beachten. Wird die Erstattung erst 2019 geltend gemacht, so können für das Jahr 2014 keine Erstattungsansprüche mehr geltend gemacht werden.

Keine Betragspflicht für Kleinrenten

Betriebsrenten sind nur beitragspflichtig, wenn der monatliche Zahlbetrag ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Das regelt § 226 Abs. 2 SGB V. Die monatliche Bezugsgröße liegt 2019 bei 3.115,– €. Ein Zwanzigstel hiervon sind 155,75 €. Wichtig ist dabei allerdings: Der Betrag gilt für alle Betriebsrenten zusammen sowie auch für etwaige Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die neben der Rente bezogen werden. Wird der Grenzbetrag nur um einen Cent überschritten, so ist die gesamte Betriebsrente voll beitragspflichtig.

Gegebenenfalls kann es sich gerade für rentennahe Jahrgänge lohnen, die weitere Beitragszahlung in eine betriebliche Altersvorsorge einzustellen, wenn in naher Zukunft eine Überschreitung des Grenzbetrags bei der zu erwartenden Betriebsrente droht.

Andere Regeln bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung

Manche Rentner sind im Alter freiwillig gesetzlich krankenversichert und nicht pflichtversichert. Für diese gelten härtere Regeln: Die Beitragsbemessung berücksichtigt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten. Das bedeutet: Die volle Rente – egal ob von einer Lebensversicherungsgesellschaft oder eine Pensionskasse gezahlt – ist beitragspflichtig. Eine Unterscheidung nach privatem und betrieblichen Teil findet hier niemals statt.

Wichtig: Die freiwillige Krankenversicherung im Alter ist nicht etwa eine Fortsetzung einer vorher bestehenden freiwilligen Versicherung (als Arbeitnehmer oder Selbstständiger). Freiwillig Versicherte sind im Alter vielmehr diejenigen, die in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens längere Zeit privat oder gar nicht krankenversichert waren.

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