Kündigungsschutz: Jobbende Rentner gelten als weniger schutzbedürftig

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Die reguläre Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung verliert in der betrieblichen Praxis langsam, aber sicher an Bedeutung. Von Jahr zu Jahr gibt es mehr ältere Arbeitnehmer, die, statt Rente zu beziehen, weiterarbeiten oder die neben der regulären Altersrente weiterjobben. Doch was gilt, wenn im Betrieb Kündigungen anstehen und eine Sozialauswahl vorgenommen wird?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied hierzu: Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt auch für die Senior-Jobber. Sie sind jedoch – da sie ja durch die Rente abgesichert sind – weniger schutzbedürftig als – beispielsweise – Mütter mit kleinen Kindern (Az. 2 AZR 67/16).

Verhandelt wurde vor dem BAG über den Fall eines bei einem Arbeitgeberverband angestellten Juristen, der Ende 2014 im Alter von 67 Jahren und bei Bezug der regulären Altersrente von seinem Arbeitgeber entlassen worden war. Es handelte sich hier um eine klassische Auswahlsituation. Der Verband beschäftigte sechs Juristen. Da jedoch die Zahl der zu bearbeitenden Verfahren gesunken war, verlor einer von Ihnen seine Arbeit. Es traf den Kläger, da sein Arbeitgeber davon ausging, dass dieser weniger schutzwürdig sei.

Maßgebend für eine solche Sozialauswahl sind die in § 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes formulierten Regeln. Danach sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine (ggf. vorhandene) Schwerbehinderung. Der Gekündigte meinte, wegen seines hohen Lebensalters sei er besonders schutzbedürftig, bedeutend schutzbedürftiger als eine im Betrieb weiterhin beschäftigte Frau, die für ihr Kind unterhaltspflichtig war. Doch nach Ansicht des Arbeitgebers war diese mehr auf den Arbeitsplatz angewiesen und durfte ihren Arbeitsplatz behalten.

Der Gekündigte wandte dagegen mit seiner Klage ein, dass er wegen seines hohen Lebensalters kaum in der Lage sei, noch eine andere Beschäftigung zu finden. Die Vorinstanz (das Landesarbeitsgericht Hamm) war diesem Argument noch gefolgt und hatte die Kündigung als sozialwidrig befunden. Das BAG befand dagegen, dass ein "Arbeitnehmer, der bereits Regelaltersrente beziehen kann, jedenfalls hinsichtlich dieses Auswahlkriteriums (Lebensalter) als deutlich weniger schutzbedürftig anzusehen ist als Arbeitnehmer, die noch keinen Anspruch auf eine Altersrente haben".

Die obersten deutschen Arbeitsrichter betonten jedoch, dass sich auch Arbeitnehmer jenseits der regulären Altersgrenze noch auf die weiteren im Kündigungsschutzgesetz genannten Kriterien für eine Sozialauswahl berufen könnten. Das bedeutet dann beispielsweise, dass ein 67-jähriger Beschäftigter, dessen Kinder noch studieren und auf Unterhaltszahlungen der Eltern angewiesen sind, durchaus als besonders schutzwürdig angesehen werden kann.

Offen ist allerdings, ob der Regelrentenbezug bzw. die Regelrentenberechtigung auch dann als Minuspunkt bei einer Sozialauswahl zu sehen ist, wenn der Betreffende nur geringe Rentenbezüge erhält oder erhalten kann. In diesem Fall ist es allerdings für einen älteren Arbeitnehmer in jedem Fall sinnvoll, seine (niedrigen) Rentenansprüche offenzulegen, wenn eine Sozialauswahl ansteht. In jedem Fall ist klar: Auf das Kündigungsschutzgesetz können sich auch »Senior-Arbeitnehmer« berufen.

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