Hinzuverdienst zur Rente: So viel können Rentner verdienen
Rentnerinnen und Rentner müssen beim Hinzuverdienst unterschiedliche Grenzwerte beachten.

Hinzuverdienst zur Rente: So viel können Rentner verdienen

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Diese Regeln gelten beim Hinzuverdienst für Frührentner und Altersrentner sowie Erwerbsminderungsrentner und Hinterbliebenenrentner. Wie der Hinzuverdienst für Rentner geregelt ist, erfahren Sie hier!

Viele Rentner möchten ihre Haushaltkasse aufbessern oder aus sozialen Gründen regelmäßig ein paar Stunden arbeiten gehen. Als Ruheständler können Sie zum Beispiel einen Minijob ausüben und sich auf diese Weise etwas dazuverdienen.

Allerdings gibt es einiges zu beachten. So gelten zum Beispiel für Frührentner gewisse Hinzuverdienstgrenzen, die eingehalten werden müssen, damit die Rente nicht gekürzt wird oder weitere Steuern anfallen.

Wie viel dürfen Rentner dazuverdienen?

Wie viel Sie als Rentner oder Rentnerin dazuverdienen dürfen, ohne dass die zusätzlichen Einnahmen Einfluss auf Ihren Rentenanspruch haben, hängt von Ihrem Renteneintrittsalter ab.

Ein zusätzliches Einkommen wird nicht angerechnet, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. In diesem Fall können Sie uneingeschränkt hinzuverdienen.

Sonderregelungen gibt es dagegen, wenn Sie Frührentner sind und Rentenabschläge in Kauf nehmen mussten oder wenn Sie eine Witwen- bzw. Witwerrente oder Erwerbsminderungsrente erhalten.

Hinzuverdienst bei gesetzlichen Altersrenten

Sie haben die Regelaltersgrenze erreicht und beziehen eine gesetzliche Altersrente, möchten aber zusätzlich zu Ihrer Rente die Haushaltskasse aufbessern? Dann haben wir eine gute Nachricht für Sie, denn wenn Sie eine Regelaltersrente beziehen, dürfen Sie unbegrenzt dazuverdienen. Ihre Beschäftigung müssen Sie noch nicht einmal bei Ihrem Rentenversicherungsträger melden.

Zudem müssen Sie keine eigenen Beiträge mehr zur Rentenversicherung zahlen. Sie können jedoch auch weiterhin freiwillig Rentenversicherungsbeiträge zahlen und dadurch Ihre Rente jedes Jahr erhöhen.

Die Regelaltersgrenze wird seit dem Jahr 2012 schrittweise angehoben (für Geburtsjahrgänge ab 1947). Ab dem Jahr 2024 liegt die Regelaltersgrenze zum Beispiel bei 66 Jahren (für den Geburtsjahrgang 1958). Ab dem Jahr 2031 liegt die Regelaltersgrenze für alle, die im Jahr 1964 oder später geboren wurden, bei 67 Jahren.

Hinzuverdienst als Frührentner

Im Gegensatz zu Rentnern und Rentnerinnen, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, können Frührentner, die z.B. mit 63 Jahren vorzeitig in Altersrente gehen, nicht beliebig viel dazuverdienen, obwohl sie für jeden Monat, den sie früher ihre Rente beanspruchen, auf 0,3 % ihrer eigentlichen Altersrente verzichten müssen.

Zudem muss die Aufnahme einer Beschäftigung beim Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Je nachdem, wie viel Sie als Frührentner dazuverdienen, bleiben Ihre Rentenansprüche unberührt oder Sie bekommen nur einen Teil Ihrer Rente ausgezahlt. In eher seltenen Fällen wird die Rente zeitweise sogar ganz gestrichen.

Sobald Sie das reguläre Rentenalter erreicht haben, haben Sie jedoch wieder Anspruch auf die ursprüngliche (weiterhin gekürzte) Rentenzahlung.

Zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente kommt es allerdings erst dann, wenn Ihr Einkommen die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Renten überschreitet. Diese liegt bei 6.300 € brutto pro Jahr.

Ist das der Fall, werden Ihnen 40 % des Differenzbetrages von Ihrer Rente abgezogen. Für die 40 %-Anrechnung gilt jedoch ein sogenannter Hinzuverdienstdeckel. Hierbei handelt es sich um eine Obergrenze, die so hoch ist wie Ihr höchstes Einkommen der letzten 15 Jahre.

Ergibt sich durch Ihre verminderte Rente sowie Ihren Hinzuverdienst ein höheres Einkommen als das höchste der letzten 15 Jahre, wird der darüber liegende Betrag zu 100 % auf Ihre Teilrente angerechnet.

Corona Sonderregelung beim Hinzuverdienst zur Rente 2022

Aufgrund der Corona-Pandemie trat eine neue Regelung in Kraft, wodurch Frührentnerinnen und Frührentner bis zu 46.060 € hinzuverdienen dürfen. 

Anstelle der seit 2017 geltenden 6.300 € konnten im Jahr 2020 ohne Rentenkürzung satte 44.590 € brutto dazuverdient werden. Für die Jahre 2021 und 2022 wurde die Hinzuverdienstgrenze sogar auf 46.060 € brutto erhöht.

Wichtig: Der Hinzuverdienstdeckel gilt nicht für die Zeit, in der die Corona-Sonderregelung greift.

Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente

In Bezug auf den Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten ist entscheidend, ob es sich um eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung handelt.

Die Hinzuverdienstgrenze ist hier nämlich zweigeteilt:

→ Rente wegen voller Erwerbsminderung = Hinzuverdienstgrenze + Hinzuverdienstdeckel,

→ Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung = Hinzuverdienstgrenze wird jährlich und individuell vom Rentenversicherungsträger ermittelt.

Hinzuverdienst bei Hinterbliebenenrente oder Erziehungsrente

Bei Witwen-/Witwerrenten oder Erziehungsrenten wird das Einkommen erst dann angerechnet, wenn dieses einen festgelegten Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt das 26,4-fache des in den alten oder neuen Bundesländern jeweils geltenden Rentenwerts.

Übersteigt Ihr Hinzuverdienst (netto) den Freibetrag, werden 40 % des Differenzbetrages von Ihrer Witwen-/Witwerrente oder Erziehungsrente abgezogen.

Wichtig: In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des verstorbenen Versicherten (Sterbevierteljahr) wird bei Witwen-/Witwerrenten und Erziehungsrenten kein Einkommen angerechnet.

Hinzuverdienst bei Hinterbliebenenrente oder Erziehungsrente

Nicht jede Einkommensart wird beim Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet. Welche Einkünfte unter anderem anrechenbar sind und welche nicht, erfahren Sie in folgender Übersicht.

Anrechenbare Einkünfte

→ Einkommen aus freiberuflicher, selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit,

→ Einkommen aus einer unabhängigen Beschäftigung,

→ Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten (bei gleichzeitigem Erhalt einer Erwerbsminderungsrente),

→ Vorruhestandsgeld (bei gleichzeitigem Bezug einer Erwerbsminderungsrente),

→ Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztenrenten (bei gleichzeitigem Bezug einer Erwerbsminderungsrente).

Nicht anrechenbare Einkünfte

→ Einkünfte aus der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung,

→ Lebensversicherungen,

→ Einkünfte aus Vermögen,

→ Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, sofern diese nicht aus den Gewinnen einer selbstständigen Tätigkeit stammen,

→ Betriebsrenten und Werkspensionen,

→ Zusatzrenten des öffentlichen Dienstes,

→ steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt,

→ Sozialleistungen, wie z.B. Krankengeld.

Steuerfreier Hinzuverdienst zur Rente

Als Rentner oder Rentnerin müssen Sie Ihr Einkommen genauso versteuern wie Pensionäre, Angestellte und Selbstständige.

Einen (fast) steuerfreien Hinzuverdienst zur Rente gibt es nur dann, wenn Sie einen Minijob ausüben. Einnahmen aus einem Minijob werden pauschal mit nur zwei Prozent versteuert, sofern der Arbeitgeber die Steuern auf den Minijobber abwälzt, was er nicht tun muss. Außerdem entfallen die Sozialversicherungspflicht und weitere Steuerpflichten.

Zudem sind Aufwandsentschädigungen bis zur maximalen Ehrenamtsfreibetrag (zurzeit 840 € pro Jahr) und zum Übungsleiterpauschbetrag bzw. dem Freibetrag für ehrenamtliche Vormünder, Betreuer, Pfleger (derzeit 3.000 € im Jahr) steuer- und sozialversicherungsfrei.

(MS)

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