Grundrente beschlossen: Was das heißt und was nicht

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Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Einführung der Grundrente beschlossen. Was drin steht und ob das jetzt auch alles so kommen wird, lesen Sie hier.

Grundversprechen des Sozialstaates erfüllen – vor allem für langjährig Versicherte mit niedrigen Einkommen

Der "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)" (so der offizielle Titel) beinhaltet zwei große Maßnahmen:

  1. Die Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und

  2. die Einführung von Freibeträgen im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung.

Herzstück, so steht es in der Gesetzesbegründung, ist die Grundrente für langjährige Versicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen. Sie ist als Rentenzuschlag konzipiert und soll von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein.

Während das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schon jubelt "sie wird planmäßig zum 1. Januar 2021 eingeführt" müssen wir allerdings sagen: Moment mal. Erst einmal muss der Entwurf noch durch den Bundesrat. Und es wäre nicht der erste Entwurf, der komplett verändert wieder aus dem Bundesrat herauskommt...

Hier können Sie den Entwurf einschließlich Begründung nachlesen (Link zum Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS)

 

Wer bekommt Grundrente?

Aber dazu können wir sicher in einigen Wochen mehr berichten. Hier sind die Voraussetzungen, wie sie im aktuell verabschiedeten Entwurf stehen:

  • Grundrente erhält, wer mindestens 33 Jahre "Grundrentenzeiten" erworben hat. Das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden. Die eigene Rente soll dann in Abhängigkeit von den individuell erworbenen Entgeltpunkten um einen "Zuschlag" bis zur maximalen Grenze von 0,8 Entgeltpunkten (80 % des Durchschnittsverdienstes) erhöht werden.

  • Bei 33 bis 35 Jahren Grundrentenzeiten soll der Grundrentenzuschlag dabei in einer Staffelung ansteigend berechnet werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können.

Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass – bei einer Einführung der Grundrente im Jahr 2021 – im Einführungsjahr rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren würden, davon rund 70 Prozent Frauen. Der Anteil der Frauen ist wegen der Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung und Pflege und wegen geringerer Rentenanwartschaften höher.

Insgesamt, wird vermutet, werden rund 5 Prozent der Versichertenrenten über eine Grundrente aufgestockt, wobei der Anteil bei den Männern rund 3 Prozent und bei den Frauen rund 7 Prozent beträgt.

Etwa drei Viertel der Berechtigten leben in den alten und etwa ein Viertel in den neuen Bundesländern. In den alten Bundesländern beträgt der Anteil der Berechtigten an allen Versichertenrenten rund 5 Prozent, in den neuen Bundesländern sind es rund 7 Prozent.

Wo beantragt man die Grundrente?

Einen eigenen Antrag wird man nach den bisherigen Plänen für die Grundrente nicht stellen müssen.

Stattdessen soll eine "Feststellung des Grundrentenbedarfes" erfolgen, also eine Einkommensprüfung. Die funktioniert so:

  • Es gilt zunächst ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1.250 Euro für Alleinstehende (15.000 Euro im Jahr) bzw. 1.950 Euro für Ehepaare oder Lebenspartner (23.400 Euro im Jahr).

  • Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert.

  • Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden auch den Betrag von 1.600 Euro (19.200 Euro im Jahr) bzw. bei Ehepaaren oder Lebenspartnern den Betrag von 2.300 Euro (27.600 Euro im Jahr), ist das über diesen Betrag liegende Einkommen vollständig auf die Grundrente anzurechnen.

Wie hoch ist die Grundrente?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, denn die Berechnung der Grundrente ist komplex.

Grundsätzlich gilt aber, dass die Grundrente sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte richtet. Als Durchschnittsverdiener erhält man pro Jahr einen Rentenpunkt. Im Westen gibt es dafür zurzeit 33,05 Euro Rente, im Osten 31,89 Euro.

Für die Berechnung der Grundrente werden nun nur solche Zeiten berücksichtigt, in denen Beiträge für 30 bis 80 Prozent des jährlichen Durchschnittseinkommens gezahlt wurden (2019: 970 bis 2.600 Euro) und die Entgeltpunkte erhöht: Für 35 Jahre Beitragszahlung auf das Doppelte des Durchschnittswerts der erworbenen Punkte, höchstens aber 0,8 Punkte. Das Ergebnis wird dann wieder um 12,5 Prozent verringert.

Wie funktioniert die Einkommensprüfung?

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die für die Grundrente vorgesehene Einkommensprüfung weitgehend automatisiert durchgeführt werden. Ziel sei es, dass die Rentnerinnen und Rentner mit möglichst wenig Verwaltungsaufwand konfrontiert werden.

Konkret heißt das, dass die Rentenversicherungsträger die für die Berechnung des Grundrentenzuschlags erforderlichen Daten unmittelbar bei den zuständigen Finanzbehörden in einem automatisierten Verfahren abrufen. »Erforderliche Daten« bedeutet dabei die Höhe des zu versteuernden Einkommens der Rentnerinnen und Rentner und gegebenenfalls ihrer Ehegatten oder Lebenspartner.

Das ist nicht nur die Rente! Um zu vermeiden, dass Rentnerinnen oder Rentner von der Grundrente profitieren, die neben der Rente über weitere Einnahmen verfügen, wird auch das zu versteuernde Einkommen aus der Vermietung einer Immobilie, aus Pensionszahlungen oder betrieblicher sowie privater Vorsorge geprüft.

Was kostet die Grundrente und wer bezahlt sie?

Für das Einführungsjahr (2021) werden Kosten in Höhe von 1,3 Milliarden Euro erwartet. Dieser Betrag soll vollständig durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung finanziert werden – eine Erhöhung der Rentenbeiträge will man also (erst einmal) vermeiden. Trotzdem muss das Geld natürlich irgendwo herkommen. Als Quelle wurde bisher die Finanztransaktionssteuer auserkoren. Die gibt es aber noch gar nicht – und es sieht auch nicht so aus, als käme sie in absehbarer Zeit. Auch hier wird es also noch Gesprächsbedarf geben auf dem Weg vom Gesestzesentwurf bis zur endgültigen Regelung.

(MB)

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