Für Hinterbliebenenrente: Heiratsvermerk erforderlich

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Hinterbliebenenrenten werden – genau wie Altersrenten – nicht automatisch gezahlt, sondern nur auf Antrag. Wer eine Hinterbliebenenrente beantragt, muss dabei belegen, dass sein Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner verstorben ist. Dazu reicht der Totenschein nicht. Es bedarf einer Sterbeurkunde.

Wichtig: Für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist es irrelevant, ob jemand bis zu dessen Tod mit seinem Partner zusammengelebt hat. Es kann auch die Scheidung bereits eingereicht worden sein. Es reicht, dass die Ehe offiziell noch bestanden hat – und das ist bis zur offiziellen Scheidung der Fall. Doch genau dieses Bestehen der Ehe muss auf der Sterbeurkunde bestätigt werden, andernfalls ist für die Deutsche Rentenversicherung nicht ersichtlich, ob die Witwe oder der Witwer zum Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen verheiratet war oder eine rechtsgültige Lebenspartnerschaft bestand.

Der Heiratsvermerk ist für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und damit für eine Rentenzahlung unbedingt erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Sterbeurkunde im Onlineverfahren beantragt wird. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass es auf den Internetseiten der Standesämter verschiedene Varianten von Sterbeurkunden gibt. Sie rät, unbedingt die Variante: "Beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister" auszuwählen.

Für den Antrag auf Hinterbliebenenrente haben Sie bis zu zwölf Monate Zeit. Denn maximal für diesen Zeitraum wird die Rente rückwirkend vor dem Antragsmonat gezahlt.

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