Freiwillig Versicherte müssen KV-Beiträge zahlen

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Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, sollte sich vor der Entscheidung über eine Geldanlage mit den Regelungen zur Beitragsbemessung für freiwillig Krankenversicherte befassen.

"Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen", heißt es hierzu in § 2 der »Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler« des GKV-Spitzenverbands vom 15.11.2017. Eine private Sofortrente gilt dabei voll als beitragspflichtig, befand das Bundessozialgericht (BSG) am 15.8.2018 (Az. B 12 R 5/17 R).

Verhandelt wurde dabei über den Fall einer 27-Jährigen, die in der eigentlich beneidenswerten Situation war, dass ihr ein Vermögen in Höhe von 865.000,– € zufloss. Sie entschied sich, das Geld in zwei Sofortrentenverträge einzuzahlen. Als monatliche Rente erhielt sie 2.188,– €. Da sie freiwillig gesetzlich krankenversichert war, verlangte ihre Kasse auf die volle Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die junge Frau argumentierte dagegen, bei den beiden Versicherungsverträgen handele es sich nicht um Arbeitsentgelt ersetzende Renten oder damit vergleichbare Einnahmen mit Versorgungscharakter. Allein der Ertragsanteil der Rente dürfe verbeitragt werden und nicht der Vermögensstamm.

Das BSG befand dagegen, dass eine Sofortrente insgesamt und nicht nur ein Kapitalzuwachs zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung steht und wesentlich die gesamtwirtschaftliche Leistungsfähigkeit prägt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes liege nicht vor.

Wäre das Vermögen anderweitig angelegt worden, so wäre dies für die Betroffene weit günstiger gewesen. Bei einer Anlage in Festgeld wären nur die Zinsen verbeitragt worden, bei einer Anlage in eine Immobilie wären nur die Einkünfte aus der Vermietung zu verbeitragen gewesen. Wichtig ist zudem: Sollte sich die Betroffene entscheiden, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen (dabei reicht schon ein 451-Euro-Job), so gilt sie als pflichtversicherte Arbeitnehmerin. In diesem Fall würden die Einnahmen aus der Sofortrente für die Beitragsbemessung keine Rolle spielen.

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