Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte sind Versorgungsbezüge

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Zusätzlich zu den laufenden Versorgungsbezügen (Pensionen) gewährte Zuwendungen und geldwerte Vorteile (Sachbezüge) gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerlich zu den Versorgungsbezügen.

So werden an Versorgungsempfänger des Bundeseisenbahnvermögens gewährte Fahrpreisvergünstigungen seit 2010 nicht mehr als Bezüge aus einer aktiven Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 EStG (Arbeitslohn), sondern als Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG behandelt.

Die steuerliche Zuordnung als Versorgungsbezüge hat für die betroffenen Pensionäre den Nachteil, dass sie für diese Zusatzleistungen nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und nicht den ggf. hierfür gewährten Altersentlastungsbetrag erhalten.

Diese Vorgehensweise wurde leider vom Bundesfinanzhof bestätigt: Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens sind Versorgungsbezüge, da sie keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Ruhestandsbeamten darstellen, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden. Das gilt auch, wenn die Fahrvergünstigungen aufgrund eines vor Erreichens der Altersgrenze abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrags geleistet werden (BFH-Urteil vom 11.3.2020, Az. VI R 26/18).

(AI)

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