Fahrvergünstigung für Pensionär: Versorgungsbezug oder Arbeitslohn?

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Zusätzlich zu den laufenden Versorgungsbezügen (Pensionen) gewährte Zuwendungen und geldwerte Vorteile (Sachbezüge) gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerlich zu den Versorgungsbezügen. So werden an Versorgungsempfänger des Bundeseisenbahnvermögens gewährte Fahrpreisvergünstigungen seit 2010 nicht mehr als Bezüge aus einer aktiven Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 EStG (Arbeitslohn), sondern als Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG behandelt.

Die steuerliche Zuordnung als Versorgungsbezüge hat für die betroffenen Pensionäre den Nachteil, dass sie für diese Zusatzleistungen nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und nicht den ggf. hierfür gewährten Altersentlastungsbetrag erhalten.

Dagegen hat ein Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens geklagt. Der für die Deutsche Bahn tätige Beamte wurde 1994 ohne Dienstbezüge beurlaubt und arbeitete auf der Basis eines privatrechtlichen Anstellungsvertrages bis zu seiner Pensionierung für die Deutsche Bahn AG. Nach diesem Vertrag stand dem Führungsbeamten auch nach seiner Pensionierung eine kostenlose Jahresnetzkarte zu. Den entsprechenden geldwerten Vorteil behandelte das Finanzamt als Versorgungsbezüge.

Das sieht das zuständige Finanzgericht leider auch so. "Allein aus dem Umstand, dass der Kläger auch vor seiner Pensionierung eine Jahresnetzkarte erhalten hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bezug der Jahresnetzkarte ab der Pensionierung nicht von einer Altersgrenze abhängt". Abschließend entscheidet nun der Bundesfinanzhof (FG München vom 8.5.2018, 6 K 2979/17, Az. der Revision VI R 26/18).

Betroffene sollten in vergleichbaren Fällen gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die anhängige Revision das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

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