Bundessozialgericht: Neues günstiges Urteil im Betriebsrentenstreit

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Rentner, die gesetzlich krankenversichert sind, ärgern sich insbesondere beim Blick auf die Auszahlung ihrer Betriebsrente(n). Immerhin gehen im Schnitt rund 18 % der Rente an die Kranken- und Pflegeversicherung. Beim Versorgungswerks der Presse ist das anders.

Grundlage hierfür ist § 229 SGB V. Danach sind Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung beitragspflichtige Einnahmen. Doch immer wieder wird darum gestritten: Welche Renten zählen denn eigentlich als Betriebsrenten? Denn klar ist: Betriebsrenten sind eigentlich eine Form der privaten Altersversicherung unter betrieblichem Dach. Die Grenzen zur reinen privaten Altersversicherung sind damit fließend.

Das Bundessozialgericht hat am 10.10.2017 eine Entscheidung getroffen, die für die klagenden Rentenbezieher Gold wert ist. Das Gericht befand: Die Beteiligung des Versorgungswerks der Presse macht die Versicherungsleistungen weder zu Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungseinrichtung noch zu Renten der betrieblichen Altersversorgung.

Das Versorgungswerk der Presse organisiere keine betriebliche Altersversorgung, sondern sei lediglich vermittelnd – im weiteren Sinne – tätig. Unternehmen, die zugunsten ihrer Mitglieder lediglich mit privaten Versicherungsunternehmen kooperieren und Rahmenvereinbarungen mit diesen abschließen, um für ihre Mitglieder – gerade auch im Bereich des freiwilligen Versicherungsgeschäfts – günstige Gruppentarife zu erreichen, seien auch keine Versorgungseinrichtungen im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung.

Beides gelte auch, wenn das Unternehmen – wie vorliegend das Versorgungswerk der Presse – den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsnehmern durchführt, ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu werden.

Klar ist damit: Versicherungsleistungen aus dem Versorgungswerk der Presse gelten als Bezüge aus einer privaten Versicherung und sind damit bei pflichtversicherten Rentnern beitragsfrei. Dem hier klagenden Lokalredakteur werden durch das BSG-Urteil wohl etliche Tausend Euro Beitragszahlungen erspart bleiben.

Nach diesem Urteil wird nach den vom Bundessozialgericht vorgegebenen Kriterien zu prüfen sein, ob vergleichbare Versorgungseinrichtungen eher als betrieblich oder eher als privat anzusehen sind (Az. B 12 KR 2/16 R).

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