BSG: Zweijährige Mütterrente verfassungskonform

 - 

Die Mütterrente für erziehende Elternteile, deren Kind vor 1992 geboren wurde, wurde ausgebaut. Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) eine Entscheidung zur Mütterrente-Regelung vom Juli 2014 getroffen.

Zur Erinnerung: Damals wurde Eltern von vor 1992 geborenen Kindern ein zweites Kindererziehungsjahr zuerkannt. Wurden Kinder ab 1992 geboren, so werden drei Kindererziehungsjahre anerkannt. Diese Ungleichbehandlung ist nicht verfassungswidrig, befand das BSG am 28.6.2018 (Az. B 5 R 12/17 R).

Im jetzt vom BSG entschiedenen Fall wollte die Klägerin für ihren 1981 geborenen Sohn drei Jahre Kindererziehungszeiten auf ihre Rente angerechnet bekommen. Die unterschiedliche Behandlung für vor und nach 1992 geborene Kinder sei diskriminierend. Das BSG hielt die Regelung nicht für verfassungswidrig. Es urteilte, dass der Gesetzgeber die Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung sowie das Inkrafttreten zahlreicher Regelungen berücksichtigen durfte, die die leistungsrechtliche Position von Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessert haben.

Möglicherweise befasst sich auch noch das Bundesverfassungsgericht mit der Mütterrente. Doch die Karlsruher Richter betonen ohnehin häufig den breiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Sozialleistungen. Große Hoffnung sollten Betroffene daher auf Karlsruhe nicht setzen.

URL:
https://www.steuertipps.de/altersvorsorge-rente/rentner-pensionaere/bsg-zweijaehrige-muetterrente-verfassungskonform