BSG: Waisenrente aus Direktversicherung nicht beitragspflichtig

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Betriebliche Direktversicherung: Die Todesfallleistung, die eine Tochter erhält, ist nicht beitragspflichtig, wenn sie älter als 27 Jahre ist.

Alle Welt klagt über die horrende Belastung mit Krankenversicherungsbeiträgen auf Betriebsrenten. Doch der Gesetzgeber kommt hierbei nicht in die Gänge.

Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) – selten, aber wahr – in Sachen Krankenversicherungsbeiträge auf betriebliche Versorgungsleistungen ein versichertenfreundliches Urteil gefällt.

Eine Tochter, die aus einer betrieblichen Direktversicherung ihres verstorbenen Vaters eine Todesfallleistung erhält, muss von dieser keine Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.2.2019 hervor (Az. B 12 KR 12/18 R).

Strittig war, ob die Todesfallleistung in Höhe von 82.549,– €, die eine Tochter 2013 als Kapitalleistung aus der Direktversicherung ihres Vaters erhalten hatte, beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist. Die Tochter war – was für das Urteil entscheidend war – zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits 35 Jahre alt.

Die Krankenkasse der Betroffenen sah die bezogene Leistung komplett als beitragspflichtig an und teilte die Einmalzahlung rechnerisch auf 120 Monate auf, was einem Monatsbetrag von 688,– € entspricht. Hierauf erhob die Kasse die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, monatlich waren das rund 120,– €.

Das BSG befand das – anders als die beiden Vorinstanzen – als rechtswidrig. Beitragspflichtig sei die Einmalzahlung an Erben nur, wenn die Leistung "zur Hinterbliebenenversorgung erzielt" wurde. Wenn es um ein Kind geht, sind dabei die Regelungen von § 48 SGB VI zur Waisenrente maßgeblich. Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht danach längstens "bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres".

Danach kann das Kind keine Rentenleistungen nach dem Tod eines Elternteils mehr erhalten, und deshalb entfällt spätestens zu diesem Zeitpunkt der auf eine "Sicherung von Hinterbliebenen" bezogene Versorgungszweck auch von Direktversicherungen des Arbeitgebers.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der (potenziellen) Hinterbliebenen Leistungen aus der Direktversicherung zufließen können, also der Todeszeitpunkt des Berechtigten. Ist das "Kind" dann nicht mehr im rentenversicherungsrechtlichen Sinne eine anspruchsberechtigte Hinterbliebener, fließen ihm Zahlungen aus der Versicherung nicht mehr "zum Zweck der Hinterbliebenenversorgung" zu.

Im entschiedenen Fall hatte die Erbin zum Zeitpunkt des Erbfalls diese Höchstaltersgrenze deutlich überschritten. Damit war – so das BSG – "vorliegend der Versorgungszweck bei Eintritt des Versicherungsfalls im Frühjahr 2013 nicht mehr gegeben".

Besteht bei einer betrieblichen Hinterbliebenenrente das Wahlrecht, eine etwaige Todesfallleistung dem Kind zukommen zu lassen, kann das für die Hinterbliebenen höchst vorteilhaft sein.

(MS)

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