BSG: Rente ab 63 nicht für Arbeitslose
Wenn es um die Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte – als abschlagfreie Rente ab 63 bezeichnet – geht, zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit unmittelbar vor Renteneintritt nur in wenigen Ausnahmefällen. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 17.8.2017 erstmals über derartige Fälle zu urteilen und hat die Klagen der betroffenen Ruheständler abgewiesen.

BSG: Rente ab 63 nicht für Arbeitslose

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Wenn es um die Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte – als abschlagfreie Rente ab 63 bezeichnet – geht, zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit unmittelbar vor Renteneintritt nur in wenigen Ausnahmefällen. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 17.8.2017 erstmals über derartige Fälle zu urteilen und hat die Klagen der betroffenen Ruheständler abgewiesen.

Seit den im Juli 2014 eingeführten Änderungen gelten bei der 45-jährigen Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I (anders als Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II) als vollwertige Versicherungszeiten – außer in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn. In diesem Zweijahreszeitraum zählen solche Zeiten nur, wenn die Arbeitslosigkeit durch »eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt« ist. Das regelt § 51 Abs. 3a SGB VI.

Das BSG hat nun am 17.8.2017 entschieden, dass diese Ausnahmeregelung »eng auszulegen« ist. Problematisch war dabei insbesondere der Fall eines Klägers, dem Ende Januar 2014 gekündigt worden war, um so eine Insolvenz des Betriebs zu vermeiden (Az. B 5 R 8/16 R).

Die Insolvenz, die eigentlich durch die Verkleinerung der Belegschaft verhindert werden sollte, trat dann aber schließlich zwei Monate nach seiner Entlassung doch noch ein. Als der Betroffene dann Ende 2014 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragte, wurde diese abgelehnt, weil ihm einige Monate an den hierfür geforderten 540 Beitragsmonaten (45 Jahre) fehlten – nämlich die letzten Monate des Arbeitslosengeld-Bezugs.

Das BSG gab der Deutschen Rentenversicherung hierbei recht. Eine Fast-Insolvenz ist eben keine Insolvenz – so könnte man das Urteil zusammenfassen. Der Begriff Insolvenz sei – so das Gericht – so zu interpretieren, dass »die Beendigung der Beschäftigung« das »Ergebnis einer verfahrensrechtlich durch die Insolvenzordnung gelenkten Tätigkeit darstellt«. Dass eine Kündigung zur Abwehr eines solchen Verfahrens ausgesprochen wurde, reiche nicht aus.

Verfassungsmäßig bedenklich sei die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung nicht, meint das BSG. Sie habe das legitime Ziel, eine missbräuchliche Frühverrentung zu verhindern. Der Gesetzgeber habe vermeiden wollen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen und der Arbeitgeber, zwei Jahre bevor der Arbeitnehmer die abschlagfreie Frührente in Anspruch nimmt, kündigt. Auf diese Weise hätte aus der »Rente mit 63« ein »Ruhestand ab 61« werden können.

Durch die harte gesetzliche Regelung wird in solchen Fällen die Zeit des Arbeitslosengeld-Bezugs auf keinen Fall als Wartezeit für die abschlagfreie Frührente anerkannt. Das BSG hat nun wohl geklärt, dass der Begriff »Insolvenz« eng auszulegen. ist.

Offen ist allerdings noch, wie mit der Forderung umzugehen ist, dass eine »vollständige Geschäftsaufgabe« vorliegen muss. Unklar ist beispielsweise, was gilt, wenn nicht das komplette Unternehmen, sondern ein einzelner Standort aufgegeben wird. Ebenso ist offen, was gilt, wenn ein Industrieunternehmen die Produktion einstellt, aber zumindest zeitweise einen Verwaltungsbereich aufrechterhält. Hier besteht sicherlich noch Interpretationsspielraum und Klärungsbedarf.

Für ältere Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der geplanten Rente ab 63 (mittlerweile gibt es sie wegen der Anhebung der Altersgrenzen erst ab 63 Jahren und vier Monaten) die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld beziehen, gibt es aber eine Hintertür, um in der Zeit der Arbeitslosigkeit weitere anerkannte Versicherungsmonate anzusammeln. Sie können einen Minijob aufnehmen. Dieser ist grundsätzlich versicherungspflichtig – solange die Versicherungspflicht nicht abgewählt wird. Die Zeit, in der ein Minijob ausgeübt wird, gilt als vollwertige Versicherungszeit. Die Betreffenden müssen allerdings die Arbeitsagentur über die Aufnahme des Minijobs informieren. Der Teil des Verdienstes, der nach Abzug der Werbungskosten monatlich 165,– € übersteigt, wird allerdings voll auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

(MS)

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