BSG: Beitragserstattung allenfalls bei Erreichen des Regelrentenalters

 - 

Manche Selbstständige waren zwar einige Jahre gesetzlich rentenversichert, erfüllen jedoch nicht die fünfjährige Wartezeit, um im regulären Rentenalter die gesetzliche Altersrente zu erhalten. In solchen Fällen besteht ein Anspruch auf Beitragserstattung – allerdings in der Regel erst bei Erreichen des Rentenalters.

Dies hat das Bundessozialgericht nochmals bekräftigt und für verfassungsgemäß befunden (BSG, Urteil vom 6.9.2017, Az. B 13 R 4/17 R).

Verhandelt wurde in Kassel über den Fall eines 1964 geborenen Rechtsanwalts, auf dessen gesetzlichem Rentenkonto 48 Monate mit Pflichtbeiträgen registriert sind, die aus Jugendzeiten stammen. Das ist nicht genug, um später – im Falle des Betroffenen: mit 67 Jahren, also 2031 – Rente zu erhalten. Deshalb beantragte der Anwalt eine Erstattung seiner Rentenbeiträge.

Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 210 SGB VI. Danach besteht ein Anspruch auf Beitragserstattung in der Regel nur für Versicherte, »die die Regelaltersgrenze erreicht haben und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben«. Als weiterer Personengruppe steht dieses Recht auch Personengruppen zu, die »nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben«. Die deutsche Rentenversicherung befand: Der Anwalt gehöre zu keiner dieser berechtigten Gruppen und könne daher auch keine Erstattung der gezahlten Beiträge verlangen. Das Bundessozialgericht kam in seiner jüngsten Entscheidung zum gleichen Ergebnis und betonte insbesondere, der Betroffene habe ja ein »ausschließendes Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung« und deshalb sei vor dem regulären Rentenalter keine Beitragserstattung möglich. Der Ausschluss des Anwalts von der Beitragserstattung verstoße zudem nicht gegen Verfassungsrecht, befand das BSG. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sah das Gericht nicht.

Allzu große Nachteile hat der klagende Rechtsanwalt durch das BSG-Urteil wohl kaum. Denn der (mögliche) Erstattungsanspruch ist außerordentlich gering. Ausgezahlt wird nämlich allenfalls der Arbeitnehmeranteil der eingezahlten Beiträge. Der Arbeitgeberanteil geht verloren. Zudem wird nur der nicht angepasste ehemalige Zahlbetrag erstattet. In aller Regel fahren Selbstständige besser, wenn sie statt im regulären Rentenalter auf eine minimale Erstattung zu setzen, ihr Rentenkonto mit freiwilligen Beiträgen auffüllen. Das kann auch kurz vor Erreichen des regulären Rentenalters geschehen – allerdings so rechtzeitig, dass passgenau die Wartezeit für die Regelaltersrente erfüllt ist. Wer dies tut, erhält mit 67 (oder je nach Jahrgang etwas früher) wenigstens eine kleine gesetzliche Rente.

Weitere News zum Thema

Weitere News zum Thema