BSG: Befreiung von der Rentenpflicht nur für ausgeübte Tätigkeit

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Einmal von der Rentenversicherungspflicht befreit – immer befreit? Über diese Frage wurde vor dem Bundessozialgericht (BSG) verhandelt.

Dieser Frage kommt vor allem deshalb eine große Bedeutung zu, weil die Renten aus den berufsständischen Versorgungswerken etwa der Ärzte, Rechtsanwälte und Apotheker, aber auch zum Beispiel der Ingenieurkammer viel höher sind als die in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) maximal erreichbaren. Die gesetzliche Rente kann schon aufgrund der geltenden Beitragsbemessungsgrenze, auch bei langjähriger Einzahlung des Höchstbeitrags, kaum über 2.700,– € brutto steigen.

Verhandelt wurde vor dem BSG über die Klage zweier Bauingenieure, die jeweils noch in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden waren und basierend auf diesen "alten" Bescheiden auch heute – auch in neuen Beschäftigungsverhältnissen – auf ihrer Befreiung pochten.

Die Ingenieure waren nach ihrer Ausbildung als Angestellte tätig – in einem Ingenieurbüro bzw. als Projektmanagerin im Bereich Tiefbau eines staatlichen Bauamts. Für diese Tätigkeiten hatte sie die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Mitte der 1990er-Jahre von der Rentenversicherungspflicht befreit. Grundlage des Befreiungsbescheids war die Pflichtmitgliedschaft der Betroffenen im Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.

Beide wechselten später zweimal ihren Arbeitgeber, der männliche Kläger dabei auch sein Tätigkeitsfeld, während die Klägerin im Kern dieselben Aufgaben als Projektmanagerin erfüllt wie während der ersten Beschäftigung. Beide sind jedenfalls nicht mehr Pflichtmitglieder einer Architektenkammer und bloß noch freiwillig bei deren Versorgungswerk versichert.

Die Deutsche Rentenversicherung hielt die Betroffenen deshalb für rentenversicherungspflichtig. Beide Kläger seien nicht (mehr) kraft Gesetzes Mitglieder einer berufsständischen Kammer, ergo hätten sie keinen Anspruch mehr auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Das war allerdings auch unstrittig. Die Betroffenen argumentierten vielmehr, dass die Deutsche Rentenversicherung die einmal erteilten Befreiungsbescheide nicht aufgehoben habe, also wirkten sie weiter. Das hatte auch das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz so gesehen.

Das BSG kippte jedoch das vorinstanzliche Urteil und gab damit vor, wie die Befreiungsbescheide, die die (alte) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erteilt hat, auszulegen sind.

Das BSG befand, dass sich die Befreiungsbescheide typischerweise auf eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber bezogen hätten, auch wenn das nicht ausdrücklich erwähnt war. Dagegen spreche auch nicht, dass die Mitteilung eines Arbeitgeberwechsels in den Bescheiden nicht ausdrücklich als Mitwirkungspflicht genannt worden sei (Az. B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R).

Für die betroffenen Arbeitnehmer, die noch über "alte" Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder der Deutschen Rentenversicherung verfügen und ihren Arbeitsplatz nach Erteilung des Bescheides aber gewechselt haben, haben die aktuellen Urteile erhebliche Auswirkungen. Da Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung besteht, muss der Arbeitgeber die vollen Beiträge zur Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung abführen.

Soweit die Betroffenen einen ununterbrochenen Versicherungsschutz beim jeweiligen Versorgungswerk aufrechterhalten wollen, müssen sie freiwillige Beiträge zusätzlich zum Arbeitnehmeranteil in der Rentenversicherung aufbringen. Einen neuen Befreiungsantrag zu stellen, macht für sie nur Sinn, wenn es zumindest möglich erscheint, dass in der aktuell ausgeübten Position ein Befreiungsrecht besteht.

(MS)

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