Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

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Renten wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung waren bis 2004 nur mit einem sehr geringen Ertragsanteil steuerpflichtig. Seit 2005 dagegen gilt ein wesentlich höherer Besteuerungsanteil. Das hat der BFH in mehreren Urteilen bestätigt.

Der Grund für diese Besteuerung liegt in der Neuregelung der steuerlichen Behandlung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz, das am 1.1.2005 in Kraft trat.

Schon 2009 und 2010 hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes in Bezug auf die Altersrenten grundsätzlich bejaht. Und auch in Bezug auf die Erwerbsminderungsrenten verstößt die Neuregelung nicht gegen die Verfassung, wie die folgenden Urteile zeigen.

BFH-Urteil vom 13.4.2011, Az. X R 19/09

Der BFH entschied hier: Rentennachzahlungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden, können nicht mit dem Ertragsanteil, sondern müssen mit dem durch das Alterseinkünftegesetz normierten Besteuerungsanteil besteuert werden, wenn die Rentenzahlungen erst nach dem 1.1.2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, zugeflossen sind.

Die Vorinstanz hatte der Klägerin Recht gegeben. Sie war der Auffassung, Nachzahlungen für eine Zeit vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes seien jedenfalls dann noch nach der alten Rechtslage zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige seine Rente so frühzeitig beantragt habe, dass er die Zahlungen vor dem 1.1.2005 hätte erwarten können.

Der BFH sah dies anders: Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Renten sei ausdrücklich auf alle Rentenzahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen seien. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift bestehe keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, erklärten die Richter.

BFH-Urteil vom 13.4.2011, Az. X R 54/09

Die Klägerin hatte im Jahr 2005 eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Diese Rente wurde mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung unterworfen. Wäre die Rente demgegenüber noch im Jahr 2004 – dem Jahr vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes – gezahlt worden, wäre sie nur mit einem Ertragsanteil von 4 % zu besteuern gewesen.

Die durch die Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG eingetretene Steuermehrbelastung der Klägerin sah der BFH als durch den grundlegenden Systemwechsel der Rentenbesteuerung, der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden war, gerechtfertigt an. Es bestehe kein entscheidender Unterschied zu den Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

BFH-Urteil vom 13.4.2011, Az. X R 33/09

Das Urteil ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem oben genannten BFH-Urteil X R 54/09.

Die Klägerin erhielt seit 1994 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Erwerbsminderungsrente. Das Finanzamt besteuerte diese in den Streitjahren gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes mit einem Besteuerungsanteil in Höhe von 50 %. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, ihre abgekürzte Leibrente sei in den Streitjahren 2005 und 2006 mit ihrem Ertragsanteil von 9 % zu besteuern gewesen.

Der BFH entschied jedoch auch in diesem Fall, dass die von der Klägerin im Jahr 2005 bezogene Erwerbsminderungsrente zu Recht mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung unterworfen worden sei.

Hintergrund:

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden zeitlich befristet gezahlt, längstens bis zum Beginn der Altersrente. Es handelt sich deshalb um sogenannte abgekürzte Leibrenten. Maßgebend für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils ist das Jahr des Rentenbeginns. Beispiel: Bei Rentenbeginn vor 2006 beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Beginnt die Rente im Jahr 2008, liegt der Besteuerungsanteil bei 56 %, bei Beginn im Jahr 2015 liegt er bei 70 %.

URL:
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