Beitragsentlastung für Millionen Betriebsrentner

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Seit etlichen Jahren sind Betriebsrentner entsetzt darüber, dass ein knappes Fünftel ihrer Rente an die Sozialversicherungen abgeht. Seit Januar dieses Jahres winkt den Betroffenen durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz eine Entlastung. Die Neuregelung gilt gleichermaßen für Neu- und Bestandsrentner, allerdings nur für diejenigen, die pflichtversichert sind und nicht für freiwillig gesetzlich Versicherte.

Die Neuregelung muss von den gesetzlichen Krankenkassen und den Betriebsrententrägern ab Anfang 2020 umgesetzt werden – und zwar ohne dass hierfür ein Antrag gestellt werden muss. In den ersten Monaten des Jahres 2020 werden allerdings häufig noch zu hohe Beiträge von den Betriebsrenten einbehalten, weil es mit der Umsetzung der vom Gesetzgeber kurzfristig beschlossenen Rechtsänderung nicht so schnell klappt. Zu viel gezahlte Beiträge werden später jedoch rückerstattet, ohne dass dafür ein Antrag gestellt werden muss.

Welche Regeln galten bislang?

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zählen Betriebsrenten sowie Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Auf diese werden bei Pflichtversicherten Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz (derzeit 14,6 %) erhoben. Hinzu kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (im Durchschnitt derzeit 1,1 %). Betriebsrentner tragen die vollen Beträge allein.

Abgemildert wurde dies nach dem bis Ende 2019 geltenden Recht durch eine Freigrenze in Höhe von 5 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Diese Freigrenze galt für die Summe aus allen Betriebsrenten – also für Bezieher mehrerer Betriebsrenten nicht etwa für jede Betriebsrente einzeln – sowie aus »Arbeitseinkommen«. Darunter versteht das SGB IV Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (wozu auch Einkünfte aus Photovoltaik- und Windkraft-Anlagen gehören). Überstiegen Betriebsrenten und »Arbeitseinkommen« insgesamt die Freigrenze – 2019 handelte es sich dabei um 155,75 € monatlich –, so waren die entsprechenden Einkünfte in der GKV voll beitragspflichtig.

Und was ändert sich hieran?

Durch das Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde nun aus der bisherigen Freigrenze ein Freibetrag. Dieser liegt 2020 aufgrund der Kopplung an die gestiegene Bezugsgröße bei 159,25 € monatlich. Das bedeutet z.B. für den Fall, dass eine Betriebsrente brutto 200,– € monatlich beträgt: Nur die 40,75 €, um die der Freibetrag überschritten wird, sind beitragspflichtig. Die Beitragsentlastung beträgt damit für den Fall, dass Betriebsrenten und Versorgungsbezüge insgesamt höher als 159,25 € im Monat sind, etwa 25,– € monatlich.

Gilt die Neuregelung auch für diejenigen, die 2019 bereits eine Betriebsrente erhalten haben?

Diese Verbesserungen gelten sowohl für bestehende als auch für Neu-Renten. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Allerdings: Nachrechnen ist immer sinnvoll. Und: An den Abzügen, die in der Vergangenheit vorgenommen wurden, ändert sich nichts. Es gibt also keine rückwirkende Beitragserstattung.

Wie wird bei kapitalisierten Renten verfahren?

Viele Betriebsrentner entscheiden sich gegen eine laufende Rentenzahlung und kassieren stattdessen einmalig einen höheren Betrag. Die Freigrenze gilt auch bei solchen kapitalisierten Betriebsrenten. Hier gelten generell 1/120 des Auszahlungsbetrags als beitragspflichtig. Bei einem Auszahlungsbetrag von 36.000,– € wird der Beitrag z.B. auf eine fiktive monatliche Rente in Höhe von 300,– € erhoben. Auch hiervon ist seit 2020 nur der 159,25 € übersteigende Betrag in der GKV beitragspflichtig.

Gilt der Freibetrag auch bei der Pflegeversicherung?

Nein. Die Neuregelung betrifft nur die fälligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, nicht jedoch zur sozialen Pflegeversicherung (SPV). Eine Änderung von § 57 SGB XI sorgt dafür, dass es hier bei der bisherigen Freigrenzen-Regelung bleibt. Das bedeutet: Übersteigen Betriebsrenten und Arbeitseinkommen insgesamt 159,25 € monatlich, so ist wie bisher der komplette Betrag in der SPV beitragspflichtig.

Beispiel:

Ein in der GKV pflichtversicherter Rentner bezieht von seinem früheren Arbeitgeber eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 200,– €. Seine Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag in Höhe von 1,1 %. Er hat ein Kind und zahlt daher in der Pflegeversicherung den Satz von 3,05 %. Bis zum 31.12.2019 fielen monatlich Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von (200,– € × 15,7 % =) 31,40 € und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 6,10 € an, also insgesamt 37,50 €.

Vom 1.1.2020 an werden die Krankenversicherungsbeiträge nur noch von 40,75 € (= 200,– € ./. 159,25 €) berechnet. Daraus resultiert ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 6,40 € (= 40,75 € × 15,7 %). Zusammen mit dem unveränderten Pflegeversicherungsbeitrag ergibt sich ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 12,50 €. Das sind 25,– € weniger als 2019 noch anfielen.

Hat die Neuregelung auch Folgen für Riester-geförderte Betriebsrenten?

Nein. Für diejenigen, die eine Riester-geförderte Betriebsrente erhalten, bringt die Neuregelung keine Änderung. Betriebliche Riester-Renten – wie beispielsweise VBL extra im öffentlichen Dienst – sind schon seit 2018 nach dem neu gefassten § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB IV in der GKV beitragsfrei. Das Gleiche gilt für die Pflegeversicherung. Wer also beispielsweise eine »normale« Betriebsrente in Höhe von 300,– € und dazu noch eine Riester-geförderte Betriebsrente in Höhe von 160,– € erhält, muss ohnehin nur auf die »normale« Rente Beiträge zahlen. Und hier wird der volle Freibetrag berücksichtigt. Im Beispielfall sind von den insgesamt bezogenen 460,– € Betriebsrente nur (300,– € ./. 159,25 € =) 140,75 € beitragspflichtig.

Während früher der Grundsatz galt »Hände weg von betrieblichen Riester-Produkten«, so punkten diese inzwischen gegenüber privaten Riester-Verträgen. Zumeist jedenfalls. Denn wenn – wie im öffentlichen Dienst mit VBL extra – ein betriebliches Riester-Angebot gemacht wird, ist die Rendite wegen der geringeren Abschlusskosten meist höher als bei individuell abgeschlossenen Riester-Renten. Und der entscheidende Nachteil, die volle Belastung von Sozialversicherungsbeiträgen ist bereits seit 2018 entfallen. Seitdem sind betriebliche genau wie private Riester-Renten in der Regel sozialversicherungsfrei. Lediglich für Ruheständler, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, fallen die vollen Beiträge an – allerdings für betriebliche genau wie für private Riester-Renten.

Neuregelung gilt nicht für freiwillige GKV-Mitglieder

Die Freibetrags-Regelung gilt nur für Versicherungspflichtige, insbesondere für die Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sind. Für die – relativ wenigen – Rentner, die im Ruhestand freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, gilt die Neuregelung nicht. Wie auch bisher müssen sie von ihren vollen Versorgungsbezügen Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Sie bleiben also von der Einführung des Freibetrags ausgenommen.

(MS)

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