Bei Teilrente winken Steuervorteile

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Eine Teilrente, bei der man nur einen Teil der vollen Rente bezieht und dafür noch mit einer verringerten Stundenzahl weiter in seinem Beruf arbeitet, bringt Vorteile bei der Rentenbesteuerung.

Seit Mitte 2017 können ältere Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Altersrente haben, sich fast nach Belieben erst einmal für eine Teilrente entscheiden. Das kann sich auch dann lohnen, wenn die Betreffenden sich eigentlich noch gar nicht in den Ruhestand verabschieden möchten. Man kann zunächst nur einen kleinen Teil der Rente (mindestens 10 %) in Anspruch nehmen und später erst die volle Rente.

Gerade der Einstieg in eine Minirente von 10 % des eigentlich zustehenden Rentenbetrags kann sich aus steuerlichen Gründen lohnen.

Auf diese Weise kann man im Laufe der Rentenjahre einige Hundert Euro an Steuern sparen. Nach den letzten vorliegenden Daten von Ende 2018 nutzten allerdings lediglich knapp 10.000 Arbeitnehmer diese Möglichkeit.

Zunehmende Rentenbesteuerung für jeden neuen Rentnerjahrgang

Rund jeder vierte Rentner muss heute bereits Steuern zahlen. Betroffen sind vor allem Ruheständler mit hohen Altersbezügen und Verheiratete, deren Ehepartner noch arbeiten.

Für sie kann ein vorzeitiger Eintritt in eine Minirente bares Geld wert sein, denn damit sichert man sich einen Vorteil auf der steuerrechtlichen Rententreppe.

Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt nämlich mit jedem neuen Rentnerjahrgang an. Für diejenigen, die 2021 in Rente gingen, waren 81 % der Brutto-Rente steuerpflichtig – und 19 % steuerfrei.

Auf der Grundlage dieser 19 % wird im Folgejahr ein Rentenfreibetrag errechnet, der lebenslang gleichbleibt. Der Teil der Rente, der der Steuer unterliegt, steigt jährlich für jeden späteren Rentnerjahrgang weiter an.

Geringerer Anstieg der Besteuerung soll Doppelbesteuerung vermeiden

Nach den im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Plänen der Ampelkoalition wird dieser Anstieg des Besteuerungsanteils künftig abgebremst. Der Gesetzgeber muss die erst vor Kurzem reformierte Rentenbesteuerung nachbessern, um eine Doppelbesteuerung von Rentenbeiträgen und Rentenzahlungen zu vermeiden.

Der steuerpflichtige Rentenanteil soll ab 2023 jährlich nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab 2058 erreicht (ursprünglich 2040).

Jahr des Renteneintritts

Besteuerungsanteil (geplant)

2021

81 %

2022

82 %

2023

82,5 %

2024

83 %

2025

83,5 %

2030

86 %

2035

88,5 %

2040

91 %

2050

96 %

2058

100 %

Auf den Rentenbeginn kommt es an

Welcher Prozentsatz zählt, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für diejenigen, die 2022 erstmals eine Rente erhalten – und sei es nur einen kleinen Teil davon –, gilt damit der Prozentsatz von 2022. Wer 2022 erstmals Rente bezieht – und sei es nur eine 10 %-Rente im Dezember dieses Jahres –, schreibt damit den für 2022 geltenden Wert auf der Steuertreppe für die Zukunft fest. Wer dann etwa 2025 von der Teilrente in die Vollrente wechselt, bleibt auf der Steuertreppe im Jahr 2022 stehen. Bei der Rentenbesteuerung ist der ursprünglich ermittelte Prozentsatz maßgebend.

Wer eine Teilrente erhalten möchte, muss einen normalen Rentenantrag stellen und alle Unterlagen vorlegen, die für die Beantragung erforderlich sind. Zudem sollte das Rentenkonto mittels einer Rentenauskunft vorher geklärt sein. Der einzige Unterschied: Statt der Vollrente wird dann eine Teilrente beantragt und der gewünschte Prozentsatz festgelegt – zwischen 10 % und 99 % der möglichen Vollrente.

Eine spätere Umstellung von der Teilrente auf die Vollrente – oder eine höhere Teilrente – ist ohne Weiteres durch eine formlose Antragstellung möglich. Das sollte allerdings – gerade in Zeiten, in denen die Deutsche Rentenversicherung durch die Bewältigung der Aufgaben im Zusammenhang mit der neuen Grundrente stark gefordert ist – möglichst mit einigen Monaten Vorlauf angegangen werden.

(MS)

URL:
https://www.steuertipps.de/altersvorsorge-rente/rentner-pensionaere/bei-teilrente-winken-steuervorteile