Aussteuerung in die Rente eingeschränkt

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Am 9.8.2018 befasste sich das Bundessozialgericht mit dem Thema Zwangsverrentung von ALG-II-Beziehern. Das Gericht befand: Ein älterer Arbeitsloser ist nicht verpflichtet, mit 63 in eine Rente mit hohen Abschlägen zu gehen, wenn er einige Monate später die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge erhalten kann (Az. B 14 AS 1/18 R).

Vorrangige Leistungen – so ist § 12a SGB II überschrieben. Der Paragraph regelt, dass Bedürftige im Prinzip andere Sozialleistungen, die ihnen zustehen, zunächst in Anspruch nehmen müssen, bevor sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich: Hartz IV) haben. Arbeitslosengeld II wird eben nicht vorrangig, sondern nachrangig gezahlt.

Doch wenn es um die gesetzliche Altersrente geht, gibt es Ausnahmen. Wer schon vor dem 63. Lebensjahr Anspruch auf eine Altersrente hat, muss diese ohnehin nicht beantragen. Das steht schon im Gesetz und betrifft heute nur noch Schwerbehinderte. Weitere Ausnahmen sind in der sogenannten Unbilligkeitsverordnung geregelt. Seit 2017 gilt dabei: Altere Bezieher/innen von Leistungen nach dem SGB II werden nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe ihrer zu erwartenden Rente zur Bedürftigkeit im Alter führen würde. Ist dies der Fall, so besteht bis zum Erreichen der regulären Altersrente Anspruch auf ALG II.

Als unbillig gilt eine Aussteuerung in die Rente nach § 3 der Verordnung auch dann, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können. Der Referentenentwurf zur Ursprungsfassung der Verordnung aus dem Jahre 2007 hatte diese Regelung im Begründungstext dahingehend konkretisiert, dass ein Verweis auf die Altersrente dann nicht erfolgen soll, wenn Leistungsbezieher innerhalb von längstens drei Monaten ihre individuelle Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente erreichen. Vor dem BSG wurde nun darüber gestritten, ob diese Drei-Monats-Frist auch für die erst 2012 eingeführte und 2014 aufgebesserte vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt.

Dabei ging es um einen Mann, der knapp 46 Jahre gearbeitet hatte, bis er mit 60 Jahren in Hartz IV rutschte. Als er seinen 63. Geburtstag und damit die Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte (ohne den Zusatz "besonders") erreichte, forderte ihn das Jobcenter auf, diese zu beantragen. Dabei hätte er Rentenabschläge von etwa 100,– € im Monat hinnehmen müssen. Vier Monate später hätte er jedoch Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehabt. Das BSG hielt es in diesem Fall für unbillig, den Betroffenen mit 63 Jahren auf die mit Abschlägen belegte vorgezogene Altersrente zu verweisen.

Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen von vier Monaten bei einer durchschnittlichen Rentenbezugsdauer von gegenwärtig nahezu 20 Jahren sei so kurz, dass der Verweis auf eine dauerhaft geminderte Altersrente einem Leistungsberechtigten nicht zuzumuten sei. Das Gericht vermied allerdings eine Festlegung, ob dies auch noch der Fall sei, wenn der ALG-II-Bezieher fünf oder sechs Monate bis zur abschlagsfreien Rente zu überbrücken habe.

Bisherige Ausnahmen bleiben bestehen

Es gibt darüber hinaus eine Reihe von weiteren Fällen, in denen die Verweisung auf die Altersrente nach der Unbilligkeitsverordnung als unbillig gilt. So dürfen Aufstocker, die sozialversichert beschäftigt oder selbstständig tätig sind und zusätzlich ALG II erhalten, mit 63 von den Ämtern nicht auf einen Rentenantrag verwiesen werden. Die Erwerbstätigkeit muss jedoch den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nehmen. Gleiches gilt, wenn Leistungsbezieher durch Vorlage eines Arbeitsvertrages oder einer verbindlichen Einstellungs-Zusage glaubhaft machen, dass sie in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werden.

Arbeitslosengeld II wird auch gar nicht so selten als Aufstockung eines niedrigen Arbeitslosengeldes I gezahlt. Reicht die Versicherungsleistung der Arbeitsagenturen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken, so besteht häufig – aufstockend – zusätzlich Anspruch auf ALG II. Auch in diesen Fällen besteht keine Pflicht zur vorzeitigen Rente.

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