Altersvorsorge-Freibetrag bei Grundsicherung im Alter: DRV weist freiwilligen Teil der Rente aus

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Für Einkünfte aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gilt bei der Grundsicherung im Alter ein Freibetrag von mindestens 100,– € und höchstens 212,– € im Monat. Der Freibetrag gilt auch für den Teil der gesetzlichen Rente, der auf freiwilligen Beiträgen beruht. Eine Bescheinigung über diesen Anteil erstellt die gesetzliche Rentenversicherung – allerdings nur auf eine entsprechende Anfrage des Sozialamts.

Nach § 82 Abs. 5 SGB XII ist bei der Grundsicherung im Alter seit Anfang 2018 "Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge", durch das die Einkommenssituation von Beziehern bzw. Antragstellern verbessert wird, in bestimmtem Maße anrechnungsfrei.

Das gilt für zusätzliche Altersbezüge bis 100,– € und für 30 % des 100,– € übersteigenden Betrags, maximal jedoch 212,– € (gilt für 2019) im Monat. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte tatsächlich zusätzlich sind. Daneben oder hauptsächlich müssen also (Pflicht-)Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung bestehen.

Privilegiert ist durch diese Regelung auch der durch freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung erworbene Teil der Altersrente. Dabei kann es sich auch um Beiträge handeln, die ggf. in den 70er- oder 80er-Jahren des letzten Jahrhunderts gezahlt wurden.

Standardmäßig wird der freiwillige Teil der Rente bislang in den Rentenbescheiden nicht ausgewiesen. Bislang ist auch nicht vorgesehen, dass dieser Anteil den Rentnern selbst mitgeteilt wird.

Voraussetzung hierfür ist vielmehr – so die Deutsche Rentenversicherung Bund – eine Anfrage des Grundsicherungsamts. Liegt eine solche vor, werden in einer speziellen Auskunft die anteiligen Rentenleistungen in brutto und prozentualen Anteil zur Gesamtrente ausgewiesen. Die Umrechnung des Brutto-Anteils in einen Netto-Anteil (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) müssen dann die Grundsicherungsämter übernehmen.

(MS)

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