Abschlagsfreie Frührente bei hohem Hinzuverdienst im Jahr 2021

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Eine lukrative Sonderregelung für Frührentner des Jahres 2021 segnete der Bundesrat am 18.12.2020 ab.

Mit einer deutlichen Erhöhung der Hinzverdienstgrenze bei Frührentnern im Jahr 2021 soll die Weiterarbeit oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach dem Renteneintritt erleichtert werden.

Damit reagiert der Gesetzgeber auf den durch die Covid-19-Pandemie gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und die durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen ausgelösten Personalengpässe in anderen Wirtschaftsbereichen.

Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten

Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten steigt im Jahr 2021 auf 46.060,-€. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Das haben Bundestag und Bundesrat noch im Dezember 2020 beschlossen.

Im Jahr 2020 war die seit 2017 neu festgelegte Hinzuverdienstgrenze von 6.300,-€ im Jahr bereits auf 44.590,-€ erhöht worden. Ab 2022 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,-€ pro Kalenderjahr.

Geregelt wird das in § 302 Absatz 8 SGB VI. Danach gilt für § 34 SGB VI mit den Regelungen über den bisherigen Hinzuverdienst im Jahr 2021 die Ausnahmeregelung, dass der Betrag von 6.300,-€ auf den Betrag von 46.060,-€ erhöht wird und der Hinzuverdienstdeckel dabei keine Anwendung findet.

Dieser Hinzuverdienstdeckel soll verhindern, dass die Summe von Frührente und Hinzuverdienst höher als das jeweils höchste Einkommen aus den letzten Jahren ausfällt. Im Jahr 2021 und bereits im Jahr 2020 ist das jedoch möglich. So darf eine Kombination aus voller Frührente und Hinzuverdienst durchaus über dem letzten Bruttogehalt liegen.

Tatsächlich gilt die deutliche Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze auch für Frührentner, die in der Corona-Krise beispielsweise nicht als Pflegekräfte arbeiten.

Wer von der hohen Hinzuverdienstgrenze profitiert

Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für alle Frührentner mit vorgezogener Altersrente. Das sind zunächst Frührentner, die bereits als langjährig Versicherte mit Rentenabschlägen oder als besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei in Rente gegangen sind, aber die Regelaltersgrenze Ende 2020 noch nicht erreicht haben.

Aber auch wer erst im Jahr 2021 in Frührente geht, profitiert davon. Sofern er im Jahr 2021 nicht mehr als 46.060,-€ verdient, erhält er neben diesem Hinzuverdienst die volle Frührente.

Im Bestfall lässt sich die volle Frührente sogar mit vollem Gehalt kombinieren. Die Kombination aus Vollrente und Vollzeitgehalt ist im Jahr 2021 somit außer für Regelaltersrentner auch für Frührentner möglich.

Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Erwerbsminderungsrenten oder bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

Volle Frührente und Wiederbeschäftigung im Jahr 2021

Wer in den Jahren 1955 bis 1957 geboren ist und bereits vor 2021 eine abschlagspflichtige oder abschlagsfreie Frührente bezogen hat, kann die Wiederaufnahme seiner Beschäftigung in Betracht ziehen.

Er verdient dann zu seiner vollen Frührente bis zu 46.060,-€ im Jahr hinzu, ohne dass diese Verdienst auf seine Frührente angerechnet wird. Bei Wiederbeschäftigung von Anfang bis Ende des Jahres darf sein gleichbleibender Hinzuverdienst nicht über monatlich 3.838,-€ hinausgehen.

Nimmt er seine Beschäftigung erst ab 1.4.2021 wieder auf, könnte der monatliche Hinzuverdienst bereits bis zu 5.140,-€ ausmachen. Bei einer Wiederbeschäftigung ab 1.7.2021 könnten es sogar bis zu 7.676,-€ im Monat sein.

Volle Frührente und Weiterarbeit im Jahr 2021

Im Jahr 1958 geborene langjährig Versicherte können bereits im Jahr 2021 mit 63 Jahren in Rente gehen und müssen dann einen Rentenabschlag von 10,8% in Kauf nehmen. Bei der Kombination dieser abschlagspflichtigen Frührente mit einem Vollzeitgehalt von jährlich bis zu 46.060,-€ im Jahr 2021 wird der Hinzuverdienst zumindest im Jahr 2021 nicht auf diese Frührente angerechnet.

Ein Musterfall zeigt, dass sich eine Frührente mit Weiterarbeit im Jahr 2021 finanziell lohnt. Der bzw. die Versicherte ist im Februar 1956 geboren und kann laut aktueller Renteninformation mit einer Regelaltersrente ab 1.1.2022 von rund 2.000,-€ bei 60 erreichbaren Entgeltpunkten nach 40 Pflichtbeitragsjahren rechnen.

Alternativ dazu läge die Frührente ab 1.4.2021 bei 1.908,-€ (= 1.961,-€ minus Rentenabschlag 53,-€) plus Vollzeitgehalt 5.000,-€ und der Hinzuverdienst insgesamt bei 45.000,-€ im Jahr 2021.

Sofern besonders langjährig Versicherte bereits bis Ende März 2021 auf 45 Versicherungsjahre kommen, entfällt der Rentenabschlag. Die abschlagsfreie Frührente steigt dann auf 1.961,-€. Das Minus von 39,-€ gegenüber der Regelaltersrente ab 1.1.2022 wird im Folgejahr wieder komplett ausgeglichen, sofern der Hinzuverdienst genau so hoch ist wie das Gehalt bei Vollzeitbeschäftigung.

Die Vorteilsrechnung fällt eindeutig zugunsten der vollen Frührente plus vollem Gehalt aus: Die abschlagsfreien Frührenten von 17.649,-€ für die Zeit vom 1.4.2021 bis zum 31.12.2021 stellen ein erhebliches Rentenplus dar.

Selbst die abschlagspflichtigen Frührenten von 17.172,-€ liegen über der Summe von 12.720,-€ für Rentenabschläge bei einer Rentendauer von 20 Jahren, also immer noch ein Plus von 4.452,-€ ohne Berücksichtigung der auf das Jahr 2021 abgezinsten Rentenabschläge.

Ähnlich sehen die Vorteilsrechnungen für höhere bzw. niedrigere Verdienste aus. Die Alternative zu einer Regelaltersrente von 2.500,-€ für 75 erreichbare Entgeltpunkte wäre beispielsweise eine abschlagsfreie Frührente ab 1.7.2021 in Höhe von 2.468,-€ für besonders langjährig Versicherte oder eine Frührente mit 1,8% Rentenabschlag von 2.424,-€ (= 2.468,-€ minus Rentenabschlag 44,-€) plus Vollzeitgehalt von 7.500,-€.

Bei einer Regelaltersrente von 1.500,-€ für 45 erreichbare Entgeltpunkte könnte die abschlagsfreie Frührente von 1.466,-€ für Standardrentner mit 45 Jahren Durchschnittsverdienst bzw. die abschlagspflichtige Frührente von 1.413,-€ (= 1.466,-€ minus Rentenabschlag 53,-€) bereits zum 1.1.2021 beginnen plus Vollzeitgehalt von 3 750 €.

(MS)

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