Wie unabhängig sind Versicherungsvermittler?
Arbeitet er in ihrem Sinne – oder doch für die Versicherung?

Wie unabhängig sind Versicherungsvermittler?

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Versicherungsvertreter werden von Versicherungsunternehmen damit beauftragt, Versicherungsverträge zu vermitteln. Sie handeln also nie ganz unabhängig. Das bestätigen jetzt zwei Gerichtsurteile, die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erstritten hat.

Sowohl das Landgericht (LG) Köln also auch das LG Bremen bestätigt die Auffassung des vzbv, dass Versicherungsvermittler nicht als unabhängige Berater auftreten dürfen. Der vzbv fordert nun einen Bezeichnungsschutz: Nur wer ausschließlich von Kunden bezahlt wird, soll sich unabhängig nennen dürfen.

Hintergrund: Um eine Versicherung oder eine Finanzanlage abzuschließen, wenden sich viele Verbraucher an einen Vermittler. Wenn dieser mit unabhängiger Beratung wirbt, kann bei Verbrauchern der (irrtümliche) Eindruck entstehen, sie hätten es mit einem Honorarberater zu tun, der ohne Provisionen arbeitet.

Der vzbv hatte gegen zwei Versicherungsmakler geklagt, wobei einer der beiden Anbieter auch als Finanzanlagenvermittler agiert.

Die Firma »Die Finanzprüfer« hatte eine bloße Versicherungsberatung angeboten, ohne Versicherungen vermitteln zu wollen, obwohl sie keine Zulassung als Versicherungsberater hat. Das ist unzulässig, entschied das LG Köln. Die Gewerbeformen des Honorarberaters und des Vermittlers sind per Gesetz scharf voneinander getrennt, das gleichzeitige Betreiben ist ausdrücklich verboten.

Der »Finanzberatung Schorn« hat das Landgericht Bremen nach der vzbv-Klage untersagt, online mit »unabhängiger Beratung« zu werben. Ein Finanzanlagenberater könne im Gegensatz zum Honorarberater keine unabhängige Beratung anbieten, auch wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben einer Provision ein Honorar erhält, so das Gericht.

Damit solche Fälle künftig vermieden werden, fordert der vzbv eine gesetzliche Klarstellung im Wertpapier- und Versicherungsvertrieb, welche Vermittler sich als unabhängig bezeichnen dürfen. Es braucht einen Bezeichnungsschutz – auch bei werblichen Aussagen der Vermittler (vzbv, Pressemitteilung vom 24.10.2023 zu den Urteilen 33 O 15/23 des LG Köln vom 15.06.2023 (nrkr) und 9 O 1081/22 des LG Bremen vom 11.07.2023 (nrkr))

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(MB)

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