Wertsachen dem Nachbarn anvertraut: Kein Schadenersatz bei Diebstahl

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Goldbarren und Bargeld in größeren Mengen bei sich zu Hause zu verwahren, ist sicherlich nicht gerade die beste Idee. Noch problematischer wird es, wenn man die Wertgegenstände dann – weil man etwa wegen Krankheit oder Urlaub eine Zeit lang nicht zu Hause wohnt – seinem Nachbarn überantwortet.

Mit einem solchen Fall hat sich das Landgericht Offenburg beschäftigt. Der Grund: Die Wertsachen waren aus dem Keller des aufbewahrungswilligen Nachbarn gestohlen worden, genauer: aus dem Waffenschrank. Und – Sie ahnen es – der Besitzer verlangte nun vom Nachbarn Schadenersatz.

Der Richter, der über den Fall zu entscheiden hatte, muss sich wohl angesichts der geschilderten Sachverhalte wie in einer grotesken Komödie gefühlt haben: Da bewahrt ein älterer Herr – der Kläger im Verfahren – zehn Goldbarren mit einem Gewicht von je 500 Gramm, eine Elefantenfigur aus Gold mit einem Gewicht von 64 Gramm sowie Bargeld im Wert von insgesamt 34.000 Euro versteckt in seinem Haus auf.

Als er einen Schlaganfall erleidet, fürchtet er sich wohl weniger vor Einbrechern, denn die Wertgegenstände müssen wohl wirklich gut versteckt gewesen sein. Er fürchtet wohl eher, so vermutet der Richter jedenfalls, seinen Tod und dass die Wertsachen, weil sie so gut versteckt waren, dann nicht mehr (oder von den Falschen) gefunden werden können.

Also bittet er seinen ihm gut bekannten Nachbarn ans Krankenbett, offenbart ihm die Verstecke und bittet ihn, die Wertsachen in seine Obhut zu nehmen. Wie lange der Nachbar suchen musste, um die Verstecke zu finden – ein weiterer Bekannter war, wohl aus Sicherheitsgründen, ebenfalls mit dabei –, geht aus dem Urteil nicht hervor. Jedenfalls wurden die Wertsachen gefunden und in das Haus des hilfsbereiten Nachbarn transportiert. Dort wurden sie in dessen Keller im Waffenschrank deponiert.

Und genau dort wurden sie nicht wieder gefunden, als der von seinem Schlaganfall leidlich erholte Eigentümer die Wertsachen, die laut Gerichtsurteil 282.400 Euro wert waren, wieder in Empfang nehmen wollte.

Die Polizei stellte fest: Der Waffenschrank war mit dem Originalschlüssel geöffnet worden. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Kellerschlüssel in einem Blumentopf versteckt war und der Waffenschrankschlüssel in einer Schublade eines anderen Kellerschranks lag. Klare gesetzliche Regeln, wo der Schlüssel für einen Waffenschrank aufzubewahren ist, gibt es übrigens nicht.

Rein rechtlich gesehen ging es im Offenburger Verfahren um die Frage, ob sich der hilfsbereite Nachbar »grob fahrlässig« verhalten hat. Das verneint das Gericht, grob soll die Fahrlässigkeit wohl nicht gewesen sein. Wäre dies der Fall gewesen, wäre der Nachbar schadenersatzpflichtig (LG Offenburg, Urteil vom 31.3.2022, Az. 2 O 249/21).

Bitte bewahren Sie solche Mengen von Bargeld und Gold nicht bei sich zu Hause auf. Besser ist allemal ein versichertes Bankschließfach.

(AI)

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