Wer seine Arbeitszeit verkürzen will: Entscheidung möglichst auf 2019 verschieben

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Bei der wöchentlichen Arbeitszeit stimmen Wunsch und Wirklichkeit häufig nicht überein. Viele Teilzeitler hätten eigentlich gerne einen Vollzeitjob – und umgekehrt würden viele gerne auf einen Teil der Arbeitszeit (und damit auch des Arbeitsentgelts) verzichten. Im letzteren Fall ist allerdings eine spätere Rückkehr auf Vollzeit nicht immer ganz einfach.

Gerade für Arbeitnehmer aus mittleren und größeren Betrieben kann es sich lohnen, mit einer Verkürzung ihrer Arbeitszeit bis zum Inkrafttreten der geplanten Brückenteilzeit zu warten– voraussichtlich bis Anfang 2019. Nach dem Gesetzesentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 17.4.2018 ist dabei vor allem Folgendes geplant.

Brückenteilzeit

Bislang haben zwar manche Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Wechsel von Voll- in Teilzeit. Eine spätere Rückkehr in den vorherigen Vollzeitjob ist dabei aber nicht garantiert. Das soll sich durch die neue Brückenteilzeit ändern. Arbeitnehmer sollen danach das Recht haben, für einen Zeitraum von ein bis fünf Jahren ihre Arbeitszeit zu verringern.

Nach Ablauf dieser – vorab festzulegenden Frist – kehren sie wieder zur vorherigen Arbeitszeit, nicht unbedingt jedoch in die frühere Tätigkeit zurück. Dieser Rechtsanspruch ist allerdings an eine ganze Reihe von Bedingungen geknüpft. Er gilt nur für Arbeitgeber mit mehr als 45 Beschäftigten und das Beschäftigungsverhältnis muss bereits mindestens sechs Monate bestehen.

Zudem kann der Arbeitgeber betriebliche Gründe gegen den Teilzeitwunsch eines Mitarbeiters vorbringen.

Verbesserter Vollzeitanspruch

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt bereits heute Teilzeitbeschäftigten einen Rechtsanspruch auf den Wechsel in eine Vollzeitbeschäftigung, wenn im jeweiligen Betrieb eine solche Stelle zu besetzen ist und sie dafür qualifiziert sind.

Dieser Rechtsanspruch soll ab 2019 noch aufgebessert werden. Zunächst zum derzeitigen Stand: § 9 TzBfG trägt die Überschrift "Verlängerung der Arbeitszeit". Danach hat ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.

Die Regelung gilt für Betriebe aller Größenordnungen. Weiterhin ist die Regelung nicht (nur) für Beschäftigte vorgesehen, die vorher ihre Arbeitszeit verkürzt hatten. Sie gilt vielmehr unterschiedslos für alle Teilzeitbeschäftigten, also auch für diejenigen, die in einem Unternehmen von vornherein als Teilzeitkräfte oder Minijobber eingestiegen sind. Ferner sieht § 9 TzBfG keine Mindestdauer der Beschäftigung vor.

Die Regelung gilt also auch für Teilzeitbeschäftigte, die erst ganz kurze Zeit in einem Unternehmen tätig sind. Der Arbeitgeber darf den Wunsch nach längerer Arbeitszeit auch nicht aus rein betrieblichen Gründen ablehnen, wie es bei der neuen Brückenteilzeit der Fall sein soll. Die betrieblichen Gründe müssen vielmehr dringend sein.

Künftig soll der Arbeitgeber zudem auch die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines entsprechenden passenden freien Arbeitsplatzes sowie für die unzureichende Eignung der oder des Teilzeitbeschäftigten mit Wunsch nach verlängerter Arbeitszeit tragen.

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