Wenn ein Arbeitsloser im genehmigten Urlaub erkrankt

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Muss Arbeitslosengeld weitergezahlt werden, wenn man im Ausland krank wird, aber nicht ins Krankenhaus muss? Das hängt von der jeweiligen Praxis der unterschiedlichen Arbeitsagenturen und Arbeitsgerichte ab.

Das Wort Urlaub taucht bei den Arbeitsagenturen in Zusammenhang mit dem Bezug der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld nicht auf. In ihren Weisungen ist von genehmigter Ortsabwesenheit die Rede.

Praktisch läuft das jedoch auf das Gleiche hinaus: Arbeitslose dürfen mit Genehmigung des Amtes drei Wochen im Kalenderjahr in Urlaub fahren – bei Bezug von Arbeitslosengeld.

Doch was gilt, wenn ein Arbeitsloser im Urlaub erkrankt und nicht pünktlich die Heimreise antreten kann?

Das Sozialgericht Stuttgart befand: Wenn die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, darf das Amt die Zahlung von ALG nicht verweigern (rechtskräftig, Az. S 3 AL 3965/19).

Verhandelt wurde in Stuttgart über folgenden Sachverhalt: Ein Bezieher von Arbeitslosengeld sprach gegen Ende Mai 2019 bei der Stuttgarter Arbeitsagentur vor, um sich eine Ortsabwesenheit genehmigen zu lassen, die er für einen Auslandsurlaub nutzen wollte. Das wurde ihm auch für die Zeit vom 29.5. bis 18.6.2019 bewilligt.

Dass die Urlaubsbitte so kurzfristig vorgetragen wurde, entspricht übrigens im Prinzip der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit, denn ob die vorrangige Möglichkeit der Vermittlung in Arbeit aussichtsreich ist, lässt sich im Prinzip nur kurzfristig entscheiden. 

Urlaubstechnisch ist es sinnvoller, wenn eine Reise längerfristig geplant werden kann. Hier gilt – aus der Vermittlungspraxis – der Grundsatz: Je schlechter die Arbeitsmarktchancen der Betroffenen sind, desto eher besteht die Möglichkeit, die Ortsabwesenheit auch mit längerem Vorlauf genehmigt zu bekommen.

Stationärer Aufenthalt nicht gefordert

Zurück zum Stuttgarter Fall: Der Arbeitslose trat seinen Auslandsurlaub an, erkrankte jedoch im Urlaub, sodass er arbeitsunfähig war, worüber er die Arbeitsagentur zunächst telefonisch informierte.

Eine hierüber ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legte er der Arbeitsagentur später vor. Die Arbeitsunfähigkeit war dabei lückenlos und pünktlich nachgewiesen.

Dennoch hob die Arbeitsagentur die Bewilligung von Arbeitslosengeld auf mit der Begründung: In solchen Fällen gebe es die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nur, wenn der Betreffende sich in stationärer Behandlung befunden habe und deshalb nicht an den Wohnort zurückkehren konnte.

Das Sozialgericht Stuttgart teilte diese Sicht nicht. Die maßgebliche Regelung von § 146 Abs. 1 SGB III regele, dass Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung ähnlich wie das Arbeitsentgelt für bis zu sechs Wochen fortzuzahlen sei. Eine Verfügbarkeit vor Ort werde dabei nicht gefordert.

Die Bundesagentur für Arbeit hat dieses Urteil akzeptiert.

Weisungslage fordert derzeit Reiseunfähigkeit

Nach der aktuellen Weisungslage der Bundesagentur wird in vergleichbaren Fällen derzeit gefordert, dass Betroffene nachgewiesenermaßen reiseunfähig sind und daher nicht in den wohnortnahen Bereich zurückkehren können.

Es ist allerdings keinesfalls sicher, dass Sozialgerichte, wenn entsprechende Fälle zur Entscheidung kommen, diese Regelung als gesetzeskonform ansehen.

Bezieher von Arbeitslosengeld, die während eines Auslandsurlaubs oder auch bei einem Inlandsurlaub außerhalb des ortsnahen Bereichs arbeitsunfähig erkranken, sollten sich in jedem Fall vom behandelnden Arzt nicht nur Arbeitsunfähigkeit, sondern – soweit diese besteht – auch Reiseunfähigkeit attestieren lassen.

(MS)

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