Welches ist das richtige Konto für Paare?

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Es muss ja nicht immer gleich eine Ehe sein: Wenn zwei sich finden, zusammenziehen und eine gemeinsame Zukunft planen, machen sie sich früher oder später auch Gedanken um ihre Finanzen. Ein Gemeinschaftskonto kann in diesem Fall den Alltag enorm erleichtern.

Das Gemeinschaftskonto hilft, einen Überblick über Ausgaben wie Miete, Nebenkosten, gemeinsame Anschaffungen oder schlicht Lebensmitteleinkäufe zu behalten.

"Und" oder "oder": Das passende Gemeinschaftskonto

Ein Gemeinschaftskonto kann entweder in Form eines "Und-" oder in Form eines "Oder-Kontos" eröffnet werden. Beim "Und-Konto" können beide Kontoinhaber nur zusammen agieren. Will einer der beiden also auf das Konto zugreifen, muss der andere einverstanden sein. Das ist im Alltag zeitlich aufwendiger, hat allerdings den Vorteil, dass beide Partner zu jeder Zeit über sämtliche Kontoaktivitäten informiert sind.

Entscheidet man sich hingegen für ein sogenanntes "Oder-Konto", können beide Partner jederzeit unabhängig voneinander auf das Konto zugreifen und auch über das Guthaben verfügen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob beide Partner auf das Konto eingezahlt haben oder ob das nur einer der beiden war.

Sowohl beim "Und-" als auch beim "Oder-Konto" haften beide Kontoinhaber gegenüber der Bank gesamtschuldnerisch. Das bedeutet: Überzieht ein Partner das Konto, kann die Bank auch vom anderen die Rückzahlung des Gelds in voller Höhe verlangen. Widerruft ein Kontoinhaber die Einzelverfügungsbefugnis, können beide Partner zukünftig nur noch gemeinsam über das Konto verfügen.

Jeder seins und beide eins: Einzel- und Gemeinschaftskonto

Natürlich können auch lediglich die laufenden Kosten für die Haushaltsführung von einem gemeinsamen Konto bestritten werden. Jeder behält dann sein Einzelkonto und zahlt monatlich einen bestimmten Betrag auf das Gemeinschaftskonto ein.

Für den Notfall sollte man allerdings wissen, dass man nicht ohne weiteres auf das Einzelkonto des Partners zugreifen kann, zum Beispiel im Falle eines Unfalls oder einer schweren Krankheit.

Hier gilt es Vorsorge zu treffen: mittels einer Kontovollmacht. Entsprechende Formulare gibt es bei der Bank.

Gemeinschaftskonto am Ende: die Auflösung

Soll das Gemeinschaftskonto komplett aufgelöst werden, müssen beide Kontoinhaber mit der Kündigung einverstanden sein. Einseitig ist das nicht möglich.

Für den Fall, dass ein Kontoinhaber die Zustimmung zur Auflösung des Kontos verweigert, hat der andere die Möglichkeit, ein Einzelkonto für sich selbst zu eröffnen.

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