Vertrauen in Blinken kann Folgen haben

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Wer sich auf den Blinker eines anderen Autofahrers verlässt, ist unter Umständen verlassen. So könnte man ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 15.12.2017 zusammenfassen.

Dem Blinken der anderen Fahrer sollte man danach keinesfalls blind trauen (Az. 10 U 1021/17). Anzumerken ist aber auch: Es ist für Autofahrer nicht unbedingt eine »lässliche« Sünde, den tickenden Blinker zu vergessen. Auch das kann ggf. zur Mitschuld an einem Unfall führen.

Worüber wurde entschieden? Wie so häufig bei Autounfällen über die Verteilung der Schuld. Und auch in dem Fall, über den in München verhandelt wurde, gab es eine Quotenentscheidung. Einem Fahrer wurden 75 % – und dem anderen 25 % der Schuld zugewiesen.

Konkret ging es um einen Unfall, der durch einen Fahrer verursacht wurde, der aus einer Seitenstraße nach rechts in eine vorfahrtberechtigte Straße abgebogen war, und dabei mit einem Pkw, der Vorfahrt hatte, zusammenstieß. Klare Sache sollte man meinen. Doch der Abbieger verwies darauf, dass der Kontrahent nach rechts geblinkt hatte – was im Übrigen auch durch Zeugen bestätigt war. Darauf habe er sich verlassen. Zu Unrecht befand das OLG.

Denn "Rechtsblinken" alleine schaffe noch kein geschütztes Vertrauen darauf, dass ein Autofahrer tatsächlich abbiegen will. Dafür müssten schon andere "Indizien" hinzukommen, vor allem eine herabgesetzte Geschwindigkeit. Doch davon konnte im Münchener Fall keine Rede sein. Der vorfahrtberechtigte Fahrer fuhr nach Zeugenaussagen unverändert weiter mit einer Geschwindigkeit von rund 40 km/h. Ergo treffe den Abbieger die Hauptschuld, nämlich 75 %.

Doch auch dem "Fehlblinker" wurde Schuld zugewiesen – und zwar 25 %. Die Mithaftung ergebe sich – so das Gericht – daraus, dass dieser "seinen Fahrtrichtungsanzeiger nicht zurückgestellt und dadurch bei der klägerischen Fahrerin einen Irrtum hervorgerufen hat, der unfallursächlich war". Das ergebe sich aus § 1 Abs. 2 STVO. Darin heißt es: "Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird".

Gerade bei älteren Fahrzeugen springt der Blinker mitunter nicht automatisch in die "Nullposition" zurück. Fahrern ist – auch vor dem Hintergrund des OLG-Urteils – dringend anzuraten, den Blinker in jedem Fall "händisch" abzuschalten. Auf der anderen Seite ist klar: Wer in eine Vorfahrtstraße abbiegt, darf sich niemals allein auf einen von einem vorfahrtsberechtigten Fahrer gesetzten Blinker verlassen. Denn oft genug handelt es sich um einen »vergessenen« Blinker.

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