Verlust aus dem Verkauf wertloser Aktien anzuerkennen?

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Verkaufen Sie Aktien mit Gewinn, ist das Finanzamt zur Stelle und kassiert Abgeltungsteuer von 25 % auf den realisierten Kursgewinn. Sind die Aktien aber wegen Insolvenz der AG wertlos geworden, erkennt das Finanzamt den Verlust nicht an.

Daher verkaufte ein Aktionär seine im Juli 2011 für 4,66 Euro pro Stück gekauften 1.000 Aktien der X-AG (insgesamt also 4.660 Euro) für einen symbolischen Preis von 0,01 Euro pro Stück (insgesamt also für 10 Euro) außerbörslich an eine andere Aktionärin, weil seine Aktien nach der Insolvenz der AG im Februar 2013 wertlos geworden waren. Die verkauften X-Aktien wurden im März 2013 aus dem Depot des Klägers entnommen und in das Depot der Käuferin übertragen. Kosten hierfür fielen nicht an. Von der Käuferin erwarb er im Gegenzug ebenfalls wertlose Aktien.

Während das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung des Veräußerungsverlustes wegen Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO versagte, bekam der Kapitalanleger vor dem Finanzgericht recht. Begründung: Es liege kein Gestaltungsmissbrauch vor, da es einem Steuerpflichtigen freistehe, ob, wann und an wen er seine Gesellschaftsanteile verkaufe. Der Verkauf sei auch nicht zum Schein erfolgt. Ferner hätten die Aktien zum Verkaufszeitpunkt rechtlich noch bestanden, sodass der Verlust erst im Jahr des Verkaufs und nicht schon im Vorjahr der Insolvenz der AG zu berücksichtigen sei. Die Auffassung der Finanzverwaltung, dass ein Veräußerungsverlust nur anzuerkennen sei, wenn der Veräußerungserlös die Transaktionskosten überstiege, sei im Übrigen rechtlich nicht haltbar. Nun hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort (Az. VIII R 9/17).

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