Verkehrsstraftat mit drei gravierenden Folgen

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Wer eine Verkehrsstraftat begeht, muss mit harten Strafen rechnen, in der Regel auch mit dem zeitweisen Entzug des Führerscheins. Wenn dann noch der Job am Führerschein hängt, folgt die zweite Strafe auf der Stelle: der Jobverlust. Doch damit nicht genug! In der Regel folgt dann noch Strafe Nr. 3: Eine zeitweise Sperre des Arbeitslosengeldes durch die Arbeitsagentur.

Dass dies rechtens ist, befand das Sozialgericht Stuttgart (Az. S 3 AL 6956/18, rechtskräftig). Verhandelt wurde in Stuttgart über die Folgen einer Verkehrsstraftat für einen Taxifahrer.

Der Betroffene hatte mit seinem Privat-Pkw einen Radfahrer von der Straße abgedrängt, woraufhin dieser im Straßengraben gelandet war. Er bremste daraufhin kurz, hob entschuldigend die Hand und fuhr weiter. Der Radfahrer ließ es jedoch in diesem Fall nicht dabei bewenden, sondern zeigte den Pkw-Fahrer an.

Dieser wurde dann schließlich vom zuständigen Amtsgericht Schwäbisch Hall wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.000,– € verurteilt.

Zugleich war er seinen Führerschein los – und damit auch seinen Arbeitsplatz, denn sein Arbeitgeber war – wohl zu Recht – der Annahme, dass mit dem Führerscheinverlust die Geschäftsgrundlage fürs Taxifahren entfallen sei.

Als sich der Betroffene dann arbeitslos meldete und Arbeitslosengeld beantragte, folgte der Strafe dritter Teil: Die Arbeitsagentur setzte gegen ihn, da er seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig selbst verursacht hatte, eine zwölfwöchige Sperre des Arbeitslosengelds fest.

Hiergegen legte der Arbeitslose erfolglos Widerspruch ein und klagte schließlich ebenso erfolglos vor dem Sozialgericht. Dieses befand: "Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, so war ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der Arbeitslosigkeit, weswegen grundsätzlich eine Sperrzeit eintreten kann".

Für das Gericht war dabei entscheidend, dass der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis eine nur vorsätzlich begehbare Verkehrsstraftat war, nämlich das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.

Ob eine Sperrzeit hätte erfolgen können, wenn der Führerscheinentzug mit folgender Kündigung lediglich aufgrund des Ansammelns von Strafpunkten in Flensburg erfolgt wäre, ist nach dem Urteil offen.

(MS)

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